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Fr, 11/10/2019 - 20:39

ich habe eine frage bezgl. meiner mutter. sie ist dement u. ist im 2016 als sie urteils-u. handlungsunf. erkl. wurde in ein pflegheim in istanbul gegangen.
freiwillig. das hat sie vorher selbst ausgesucht. den wohnsitz hat sie in der schweiz gelassen. sie ist griechin. sie hat durch heirat die CH Staatsbürg. seit den 60ern.
sie ist Jg. 1932.
nun folgendes problem. die kesb hat eine vermögensbeist. verfügt u. diese dem vorsorger entzogen.
nun sind seit 1 jahr spitaltech. nicht vollständig bez. worden. meine mutter wurde für quasi notfälle zur besseren überw. in den spital überw. dies jeweils nur für wenige tage u. sie kehrte dann wieder ins pflegheim zurück.
nun eben sind solche rechnungen nicht vollständig bezahlt...
der beistand behauptet die mutter sei nicht liquide u. die krankenkasse zahle nicht die gesamten spitalkosten. nun will die kesb die mutter in die schweiz rückführen. ein verfahren läuft. ein grund für die rückführung wird genannt dass wenn sie in der CH wäre die finanzen kein problem mehr wären.
ich habe im internet gelesen, dass auslandschweizer die keinen wohnsitz mehr in der schweiz haben trotzdem sozialhilfe erhalten.
ich habe aber nix gefunden ob schweizer die im ausland wohnen aber in der schweiz noch den wohnsitz haben auch sozialhilfe bekommen...müsste eigentlich logischerweise.
dann wäre das finanzierungsprobl. gelöst u. der beistand u. die kesb sind einfach zu doof um das selber zu erkennen.
der beistand kann nicht mal richtig englisch. weil er die mails aus instanbul nicht richtig lesen kann gabs oft falsche infos....aber darum gehts jetz nicht...nur meine frage ob meine mutter wenn sie die spitalkosten nicht zahlen kann anspruch auf sozialhilfe hat? danke im Voraus für infos

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