Bei der Thematik der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen wurden alle unsere Einbringungen und Wünsche mit der Verjährung abgeblockt. Was faktisch jedoch eine reine Schutzbehauptung darstellt, weil die ratio legis in dieser Sache als absolut nicht erfüllt erachtet werden müsste. Weil Letztere soweit es mir bekannt ist darin liegt eine monofunktionale Schutzfunktion zu erfüllen. Jedoch wurde der Schaden erstens durch die Entschuldigung von Frau Sommaruga anerkannt und dass dieser nie beglichen wurde steht ebenso ausser Frage.
Dies zumindest bis zum Zeitpunkt des Solidaritätsbeitrags welchen ich ebenfalls als einen juristischen Winkelzug erachte, mittels welchem die Frage der Verjährung endgültig dicht gemacht werden sollte. Da ja somit eine Entschädigung stattgefunden hat, womit vielleicht höchstens noch der Betrag der Entschädigung angefochten werden könnte….
Oder aber es könnte vielleicht geltend gemacht werden, dass wir bei dem Verfahren betrogen wurden und somit die Rechstgültigkeit der Entscheide angefochten werden könnte. Wobei wir hier aber wieder nicht über Entscheide der Gerichte, sondern über solche unseres Parlamentes sprechen. Womit die Sache noch einmal schwieriger/beinahe unmöglich wird, wessen ich mir absolut bewusst bin.
Um aber etwas Klarheit in meinem Konstrukt zu schaffen beginnen wir also am Anfang, sprich mit der Frage der Legitimation. Denn bei Schadensansprüchen braucht es ja auch eine in den Gesetzen verankerte Grundlage und Grundlagen dazu wären z.B. die im Folgenden genannten Artikel, welche nicht alle auf mich aber auf die Gesamtheit der Betroffenen sind auf jeden Fall alle angeführten Artikel zutreffend:
· BV Art. 2
· BV Art. 5 1&2
· BV Art, 7
· BV Art. 9
· BV Art. 8 1,2&4
· BV Art, 10 1,2&3
· BV Art. 11 1
· BV Art. 12
· BV Art. 14
· StGB Art. 1
· StGB Art. 74
· StGB Art. 127
· EMRK Art. 1
· EMRK Art. 3
· EMRK Art 4 2
· EMRK Art. 5
· EMRK Art. 6 1
· EMRK Art. 7 1
· EMRK Art. 8 1&2
· EMRK Art. 13
· EMRK Art, 14
· Art. 1 StGB
· StGB Art. 1
· StGB Art. 264A 1d./1d./1f./1g./1h./1j
· StGB Art.264e b
· StGB Art. 141Bis
· StGB Art 181
· StGB Art. 183 1
· StOP Art. 3a.b,c & d
· StPO Art. 41 & 42
· StPO Art. 6 1&2
· VG Art. 3 1
· VG Art. 5 2
· VG Art. 6 2
· VG Art.
· ZGB Art. 28 1
In all den genannten Punkten sind Verstösse zu verzeichnen, deren Grad der Schwere inzwischen auch durch die Wissenschaft belegt wurde. Und ich habe ganz gezielt hier eine Auswahl von Gesetzen aufgelistet um deutlich zu machen, wie viele Gesetze seitens der Behörden missachtet wurden. Denn am runden Tisch wurde immer alles mit der Begründung, dass das Gesetz dies nicht zulassen würde abgeblockt. Der Blick auf die Gesetzgebung erfolgte in einer äusserts arbiträren Art und das Ausmass des rechtswidrigen Handelns seitens der Behörden durfte nicht thematisiert werden.
Also wären meine Fragen in dieser Sache, ob jemand einen begehbaren Weg wüsste, mittels welchem man erstens die Verjährung als die Schutzbehauptung offfenlegen kann, welche dies letztendlich darstellt. Denn z.B. auch StGB Art, 101 b bringt doch deutlich zum Ausdruck, dass es bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht dem Zweckgedanken entspricht bei solchen Angelegenheiten die Verjährung einbringen zu können. Ebenso wie dies auch aus dem OR Art. 134 6 hervorgehen dürfte.
Zudem ist es gemäss anerkannter herrschender Lehre Aufgabe des StrafR, „den durch das Recht geschützten Gütern, den Rechtsgütern, einen verstärkten Schutz zu verleihen“ (Schultz). Strafbestimmungen ohne Bezug auf ein bestimmtes Rechtsgut darf es danach nicht geben. Der Begriff des Rechtsgut ist bis heute zwar nicht wirklich geklärt. Jedoch geht es bei den RG sowohl um Individualinteressen (Leben, körperliche Unversehrtheit), als auch um Universalinteressen.
Die Verjährung bewirkt, dass eine Forderung allein infolge Zeitablaufs nicht mehr klageweise durchsetzbar und nur noch beschränkt verrechenbar wird. Die Verjährung aber stellt damit einen schweren Eingriff in ein Rechtsverhältnis dar, der nur dann gerechtfertigt ist, wenn ihr ein bestimmter Zweck zugrunde liegt Der Zeitablauf führt dazu, dass ein Rechtsverhältnis zwischen verschiedenen Parteien immer schwerer nachgewiesen werden kann: Allfällige Urkunden
gehen verloren oder werden zerstört, Erinnerungen verblassen, ein Augenschein
ist meist nicht mehr möglich und Zeugen sterben. Ein Zweck der Verjährung besteht daher im Schutz des potentiellen Schuldners vor Beweisnot. (Wodurch der Zweckgedanke in unserer Sache nicht gedeckt werden kann, da die Schuld bekannt und durch die Entschuldigung von Frau Sommaruga zugegeben wurde.)
Es ist jedoch nicht die Aufgabe der Verjährung, „einen wirklichen Schuldner ohne Leistung zu befreien, sondern den zu Unrecht [...] in Anspruch genommenen angeblichen Schuldner zu schützen. Weiter dient der Schuldnerschutz der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit
eines potentiellen Schuldners. Und schlussendlich wird der potentielle Schuldner durch die Verjährung in seinem Vertrauen, er werde nicht (mehr) in Anspruch genommen, geschützt.
Somit müsste die Einbringung der Verjährung in Sachen fürsorgerischer Zwansgmassnahmen ganz klar als Schutzbehauptung erkannt werden. Da deren Einbringung in unserer Sache nicht mit deren Zweckgedanken vereinbar ist.
Wie also kann man an Hand dieser Argumentation den wirtschaftlichen Schaden welcher uns Betroffenen aus den erlebten Misshandlungen erwachsen ist, zu einer Rechtssache machen. Und dies auch wenn man nicht über das Kapital verfügt, exklusiv ein paar Anwälte zu bezahlen?...