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Tag zusammen
Dem Verständis wegen geute Hochdeutsch.
Es geht um folgendes:
Der Bruder meines Freundes hat im Sommer die Lehre abgeschlossen, jetzt folgt die Matura.
Laut Stipendienbehörde gehört die BM in seinem Fall zur Erstausbildung.
Uns wurde der Begriff Erstausbildung wie folgt erklärt: Wird Ausbildung, Matura und evtl. ein Studium direkt hintereinander absolviert, mit max. 12 Monate Unterbruch, gehöre es zur Erstausbildung, ausser man hat bereits einen Abschluss auf selber Stufe. Die Matura gehöre, solange man nicht schon eine Matura hat, immer zur Erstausbildung, wenn schon vor Lehrbeginn feststand, dass diese gemacht wird. Stand es erst nach Lehrbeginn fest, gilt es nur als Erstausbildung, wenn sie direkt anschliessend an die Lehre gemacht wird.
Bei dem Bruder meines Freundes trifft da beides zu. Einerseits macht er die BM gerade anschliessend, zum zweiten war bei ihm schon vor Lehrbeginn klar, dass auch die BM gemacht wird. Er hat zu diesem Zweck während der Lehre auch den BM Vorkurs besucht.
Das konkrete Problem ist nun folgendes: Der Vater möchte für die BM nicht mehr aufkommen. Laut ihm hat er eine Lehre abgeschlossen und somit auch die Erstausbildung gemacht. Er möchte keine Erklärung, warum er zahlen muss, sondern ein konkretes Gesetz. Meine Frage nun; gibt es ein Gesetz, dass die genaue Definition von Erstausbildung regelt, wenn ja, welches?
Die Stipendienbehörde konnte mir nur die Stipendienverordnung nennen, aber da ist es leider zu wenig konkret definiert.
Ich danke für die Hilfe.
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Tag zusammen
Dem Verständis wegen geute Hochdeutsch.
Es geht um folgendes:
Der Bruder meines Freundes hat im Sommer die Lehre abgeschlossen, jetzt folgt die Matura.
Laut Stipendienbehörde gehört die BM in seinem Fall zur Erstausbildung.
Uns wurde der Begriff Erstausbildung wie folgt erklärt: Wird Ausbildung, Matura und evtl. ein Studium direkt hintereinander absolviert, mit max. 12 Monate Unterbruch, gehöre es zur Erstausbildung, ausser man hat bereits einen Abschluss auf selber Stufe. Die Matura gehöre, solange man nicht schon eine Matura hat, immer zur Erstausbildung, wenn schon vor Lehrbeginn feststand, dass diese gemacht wird. Stand es erst nach Lehrbeginn fest, gilt es nur als Erstausbildung, wenn sie direkt anschliessend an die Lehre gemacht wird.
Bei dem Bruder meines Freundes trifft da beides zu. Einerseits macht er die BM gerade anschliessend, zum zweiten war bei ihm schon vor Lehrbeginn klar, dass auch die BM gemacht wird. Er hat zu diesem Zweck während der Lehre auch den BM Vorkurs besucht.
Das konkrete Problem ist nun folgendes: Der Vater möchte für die BM nicht mehr aufkommen. Laut ihm hat er eine Lehre abgeschlossen und somit auch die Erstausbildung gemacht. Er möchte keine Erklärung, warum er zahlen muss, sondern ein konkretes Gesetz. Meine Frage nun; gibt es ein Gesetz, dass die genaue Definition von Erstausbildung regelt, wenn ja, welches?
Die Stipendienbehörde konnte mir nur die Stipendienverordnung nennen, aber da ist es leider zu wenig konkret definiert.
Ich danke für die Hilfe.
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Kommentare
Mi, 27/09/2017 - 15:44
Willi Zurbruegg
Weshalb hat er nicht schon WÄHREND seiner Lehre die BMS (BerufsMittelSchule) besucht und die Matura MIT der Lehre abgeschlossen?
Mi, 27/09/2017 - 15:44
Natha Nathi
Guten Tag, Herr Willi Zurbruegg
Dies ist leider nicht immer möglich, viele Arbeitgeber wollen dies nicht
Mi, 27/09/2017 - 15:44
Willi Zurbruegg
ja, leider, -ist aber vielfach eine Willens- und Verhandlungsfrage MIT dem Lehrvertrag!
Mi, 27/09/2017 - 15:44
Carrie Fynnan
Wollte er. Nach einem Gespräch mit Lehrmeister und Eltern - Vater war da anwesend - haben sie sich geeinigt, dass nach der Lehre besser ist, da diese anspruchsvoll war.
Mi, 27/09/2017 - 15:44
Christina Ammann
Nein. Unsere Tochter hat eine Attesausbildung gemacht, früher hiess es Anlehre. Eigentlich hätte sie mit diesem Abschluss arbeiten können und der Ex-Mann hätte nicht mehr bezahlen müssen, sie hat ja mit diesem EBA Abschluss eine Ausbildung. Sie wollte anschliessen im selben Beruf die Ausbildung EFZ machen, das sie einfach bessere Weiterbildungsmöglichkeiten hat. Leider stand nirgends im Gesetzt ob nach einer Attestausbildung eine EFZ ausbildung noch zur Erstausbildung gehöre.
Wir haben unsere Tochter motiviert, die EFZ Ausbildung zu probieren die sie schlussendlich erfolgreich abgeschlossen hat.
Ich habe grosse Glück, dass ich einen anständigen Kontakt zu meinem EX-Mann habe und er anstandslos für
die weiteren zwei Ausbildungsjahre EFZ Alimenten bezahlt hat.
Aber gesetzlich verankert ist das nicht konkret. Leider
Mi, 27/09/2017 - 15:44
Tatjana Simoes Mejia
Das sagt das Gesetz (Art. 277 ZGB)
Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes.
Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.
Mi, 27/09/2017 - 15:44
Patrick L. Surber
"Weigern sich die Eltern, ihr volljähriges Kind zu unterstützen, muss dieses selbst für die Durchsetzung der Unterhaltspflicht sorgen – notfalls mit einer Klage vor Gericht. Die Eltern sind aber nur verpflichtet zu zahlen, soweit es ihnen nach individueller Leistungsfähigkeit finanziell zumutbar ist."
https://www.beobachter.ch/bildung/lehre-studium/berufsbildung-wie-lang-m...