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Hallo Zusammen
Kann mir jemand mit absoluter Sicherheit sagen, wie hoch ein Sichtschutz im Garten im Kanton AR sein darf ohne das man ihn zurückversetzt?
Danke im Voraus.
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Hallo Zusammen
Kann mir jemand mit absoluter Sicherheit sagen, wie hoch ein Sichtschutz im Garten im Kanton AR sein darf ohne das man ihn zurückversetzt?
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Kommentare
Mo, 22/04/2019 - 14:49
Robert Schweng
Armin Moser 1.5m han ig gemint gha aber da würi uf dinerä Gmeind nochfröge.
Kurt Egli 1,20m gemäss Art. 39 (BauV) Nicht bewilligungspflichtige Vorhaben
1 Einfache kleine oder nur für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen,
die wegen ihrer untergeordneten Bedeutung weder nachbarliche noch
öffentliche Interessen berühren, sind baurechtlich weder melde- noch bewilligungspflichtig.
2 Namentlich gilt dies auf dem gesamten Gemeindegebiet für:
a) Renovationen, die dem normalen Unterhalt dienen und gegenüber
dem Bestehenden keine nach aussen sichtbare Veränderung mit sich
bringen, ausser an Kulturobjekten und in Ortsbildschutzzonen nationaler
Bedeutung;
b) Reparatur und Unterhaltarbeiten;
c) mobile Tunnels und nicht fest installierte Treibhäuser mit einer Gesamtfläche
von maximal 150 m² für den Gemüse- und Gartenbau während
der Saison;
d) ortsübliche offene Einfriedungen wie Häge, Zäune und dergleichen;
e) * Mauern und geschlossene Einfriedungen, welche eine Höhe von
1,20 m nicht überschreiten, ausserhalb der Bauzone nur Natursteinmauern
aus kleinformatigen Steinen bis 1,20 m Höhe;
http://bgs.ar.ch/app/de/texts_of_law/721.11/annex