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Frage zum Familienrecht:
Was bedeuted folgender Satz:
Einem allfälligen Begründungsbegehren sowie einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen
Leider verstehe ich dies nicht richtig.
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Frage zum Familienrecht:
Was bedeuted folgender Satz:
Einem allfälligen Begründungsbegehren sowie einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen
Leider verstehe ich dies nicht richtig.
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Kommentare
Fr, 02/06/2017 - 13:54
Christian Korn
das du dich beschweren kannst, damit aber nichts mehr hinauszögern kannst
Fr, 02/06/2017 - 13:54
Robert Schweng
Eine Beschwerde oder ein Einspruch haben keine aufschiebende Wirkung. Hier hat es einige Texte über sowas: http://www.polyreg.ch/bgeunpub/Jahr_2015/Entscheide_5A_2015/5A.591__2015...
Fr, 02/06/2017 - 13:54
Manuel Schranz
Das ist aber nicht immer so. Wie der Bundesgerichtsentscheid von Robert Schweng zeigt, wurde in diesem Fall die aufschiebende Wirkung von der anordnenden Behörde entzogen.
Fr, 02/06/2017 - 13:54
Manuel Schranz
Je nach Verfahrensordnung siehts anders aus. Zu beachten ist ebenfalls dass die nächsthöhere Instanz die aufschiebende Wirkung wieder verfügen kann, wenn sie von der Behörde entzogen wurde.
Fr, 02/06/2017 - 13:54
Manuel Schranz
Entzug der aufschiebenden Wirkung ist entweder in der Verfahrensordnung festgelegt oder muss sachliche Gründe haben.