FRAGE:
Wie lange bin ich für Schäden an der Mietwohnung nach der Wohnungsübergabe haftbar?
Gibt es da eine Frist?
ANTWORT:
Gemäss Art. 267a OR hat der Vermieter bei der Rückgabe den Zustand der Mietsache zu prüfen und Mängel, für die der ausgezogene Mieter einzustehen hat, diesem sofort zu melden. Mit Unterzeichnung eines Wohnungsabgabeprotokolls, das den Mieter zur Zahlung eines bestimmten Schadens verpflichtet, ist dieses Erfordernis erfüllt. Wird hingegen kein Protokoll ausgehändigt oder vom ausgezogenen Mieter unterschrieben, hat der Vermieter dem ausziehenden Mieter innert zwei bis drei Arbeitstagen eine sogenannte Mängelrüge zuzustellen. Die Mängelrüge ist an keine besondere Form gebunden und kann folglich auch mündlich erfolgen. Aus Gründen der Beweissicherung wird sie aber in der Regel schriftlich und eingeschrieben erhoben.

Versäumt der Vermieter die Frist von zwei bis drei Arbeitstagen, verliert er gemäss Art. 267a Abs. 2 OR seine Ansprüche. Es sei denn, es handelt sich um Mängel, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren – sogenannte versteckte Mängel. Ein solcher liegt beispielsweise bei einer vom Mieter manipulierten Steckdose vor, die vom Elektriker repariert werden muss. Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung hat der Vermieter solche versteckte Mängel sofort nach deren Entdeckung dem Mieter zu melden. Ansonsten verliert er wiederum seine Ansprüche und der ausgezogene Mieter ist von seiner Haftung befreit.

Folglich kann der Vermieter nach drei Wochen nur noch versteckte Mängel geltend machen – gemäss dem Mieterinnen- und Mieterverband aber auch nur dann, wenn klar ist, dass der ausgezogene Mieter für den versteckten Mangel verantwortlich ist. Wurde die Wohnung zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels bereits wieder bezogen, ist das fast nie der Fall.

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