Sie sind noch nicht auf AWRI angemeldet!
Falls sie noch nicht Mitglied sind, treten Sie unserer Facebook Gruppe Rechtsforum Schweiz bei.
Anmelden über Facebook
Mit Email Adresse anmelden
FRAGE:
Ich habe am 23.12.2016 die wohnung eingeschrieben gekündigt. Sollte er das Einschreiben nicht abholen, ist die Kündigung dann trotzdem gültig? Habe per SMS noch darauf hingewiesen, dass ich die Kündigung abgeschickt habe und eine Woche im voraus am Telefon gesagt das ich künden will.
ANTWORT:
Ja,
er wird noch 7 tage auf der Post aufbewahrt um abgeholt zu werden, falls jemand in den Ferien ist oder so. Für dich wichtig ist das Datum der ersten Zustellung.
Da gab es letztens im 20 Minuten ein Bericht über einen aktuellen Bundesgerichtentscheid.
Bewertung:
Noch keine Bewertungen vorhanden
FRAGE:
Ich habe am 23.12.2016 die wohnung eingeschrieben gekündigt. Sollte er das Einschreiben nicht abholen, ist die Kündigung dann trotzdem gültig? Habe per SMS noch darauf hingewiesen, dass ich die Kündigung abgeschickt habe und eine Woche im voraus am Telefon gesagt das ich künden will.
ANTWORT:
Ja,
er wird noch 7 tage auf der Post aufbewahrt um abgeholt zu werden, falls jemand in den Ferien ist oder so. Für dich wichtig ist das Datum der ersten Zustellung.
Da gab es letztens im 20 Minuten ein Bericht über einen aktuellen Bundesgerichtentscheid.
Bewertung:
Noch keine Bewertungen vorhanden
Ansichten: 1
Archiv
- März 2017 (83)
- April 2017 (64)
- Mai 2017 (79)
- Juni 2017 (106)
- Juli 2017 (89)
- ‹ vorherige Seite
- 6 of 12
- nächste Seite ›
Kommentare
Do, 02/11/2017 - 21:41
Fabian A. Gaglione
Am Besten doppelt schicken.
1× Eingeschrieben sowie
1× A Post.
Sehr unwahrscheinlich dass beide Briefe nicht zugestellt werden ( können).
Do, 02/11/2017 - 21:59
Christoph A. Seeburger
Das macht nur Sinn wenn der Empfänger fair ist. Er kann auch behaupten, den "normalen" Brief nicht erhalten zu haben - und das können Sie ihm nicht beweisen.
Do, 02/11/2017 - 21:59
Fabian A. Gaglione
Ach so. Dann eben eine 3 fache Zustellung mit verschiedenem Absenddatum!
Die Behauptung würde dann wohl etwas unglaubwürdig erscheinen, nicht wahr?
Do, 02/11/2017 - 22:01
Christoph A. Seeburger
Das mach wohl keiner. Das Sicherste ist die persönliche Übergabe gegen Empfangsquittung.
Do, 02/11/2017 - 22:03
Fabian A. Gaglione
Trotzdem wäre es eine Variante wo der Empfänger sich mit dieser ( unbewiesenen )Behauptung in Verlegenheit bringt.
Was wenn der Empfang gegen Quittung verweigert / verunmöglicht wird?
Fr, 03/11/2017 - 10:00
Robert Schweng
Ich merke gerade, man lernt nie aus! Denn eigentlich bin ich davon ausgegangen, dass die Fage schon bewantwortet ist. 😉
Fr, 03/11/2017 - 11:27
Fabian A. Gaglione
Es gibt ja auch Alternativ Varianten die durchaus vorteilhaft genutzt werden könn-( t)en ! ?????