Eine kleine kurze Frage.
Darf man als normalsterblicher ohne juristische Ausbildung Leute Beraten und vor Gericht vertreten, sofern diesen das Bewusst ist (sprich man agiert als Anwalt)

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Kommentare

Walter Büchi

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in einem ordentlichen verfahren, nein.
seit 2011 in einem vereinfachten verfahren nach zpo 244, ja.

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Gregor Stäheli

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Danke für die antwort

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Pino Rovetto

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Hab als Laie grad ein Replik auf eine 19 seitige Antwort geschrieben. Das gab dann 51 Seiten und brauchte 14 Tage. Mann muss sehr genau sein in dem was man gutheisst oder widerspricht etc. und genau hinschauen wo man die Gegenpartei behaften kann und auch die Gesetze und Urteil und die ZPO etwas kennen.

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Robert Schweng

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Pino Rovetto ich nehme mal an in einem vereinfachten Verfahren, wie es Herr Walter Büchi bereits angeführt hat? 😉

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Pino Rovetto

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Nein, ein ordentliches Verfahren in eigener Sache. Die Frage ob ich jemanden im ordentlich Verfahrens unentgeltlich vertreten oder beraten kann würde mich interessieren. Wollte vorher nur sagen, dass man auch als Laie wissen muss wovon man spricht. Erschwerend. Ob jemand mit einem „Laienanwalt“ dann auch den Schutz geniesst den das ZPO einen Laienklage zugesteht ist fragwürdig. Die Frage wäre dann auch noch, ob man jemanden bei einer Laienklage vor Gericht beraten darf.

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Robert Schweng

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Die ursprüngliche Frage war aber ob man als Laie jemanden anderen vertreten kann! 😉
Ich denke die wurde richtig beantwortet.

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Roman Richle

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ich sehe da ein Gerichtsurteil, und da war ein Anwalt zugegen, auch ein "Fürsprecher" ist ein Anwalt. ....aber wo steht denn, dass ei Anwalt dabei sein muss??? vielleicht bin ich ja schwer von Begriff ??? aber ich lerne gerne dazu...

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Gregor Stäheli

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Interessante Antworten 😊 nun mal abgesehen ob es sinvoll ist oder nicht ich werde auch versuchen noch Infos zu finden, es interessiert mich wirklich ob das zu lässig währe 😊

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Walter Büchi

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Roman Richle

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wie ist denn nun die Antwort auf die berechtigte Frage des Gregor Stäheli??

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Walter Büchi

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Roman Richle das kommt auf das verfahren an! gute nacht.

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