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Ausländerrecht
hallo zusammen wer kann mir weiter helfen?frag für meine freundin
sie ist österreicherin und hat c bewilligung welche in diesem jahr neu ausgestellt werden muss.sie arbeitet 40% bei einem headhanter und bezieht für den rest alv-geld.sie hat noch bis ca april2016 anspruch der taggelder. kann sie nachher umterstützung beim sozialamt beantragen (da der lohn von den 40% unter dem existenzminimum ist) oder muss sie die schweiz verlassen?
sie hat sonst immer gearbeitet aber findet einfach nichts
besten dank für eure hilfe!!
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Ausländerrecht
hallo zusammen wer kann mir weiter helfen?frag für meine freundin
sie ist österreicherin und hat c bewilligung welche in diesem jahr neu ausgestellt werden muss.sie arbeitet 40% bei einem headhanter und bezieht für den rest alv-geld.sie hat noch bis ca april2016 anspruch der taggelder. kann sie nachher umterstützung beim sozialamt beantragen (da der lohn von den 40% unter dem existenzminimum ist) oder muss sie die schweiz verlassen?
sie hat sonst immer gearbeitet aber findet einfach nichts
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Kommentare
Fr, 02/06/2017 - 16:48
Sara Carracedo Espinosa
was heisst sie hat C bewilligung welche neu ausgestellt werden muss? hat deine freundin schon die C bewilligung oder beantragt sie einen wechsel von B zu C?
wenn sie schon im besitz einer C bewilligung ist, gibt es keine probleme... ansonsten könnte bei der prüfung des wechsels b zu c verweigert werden und sie müsste noch ein jahr auf die c bewilligung warten.
Fr, 02/06/2017 - 16:48
Gina Frei
sie hat schon die c bewilligung seit gut 8,5jahre
super danke dir
Fr, 02/06/2017 - 16:48
Karin Fo
Ich schliesse mich da der Frage von Sara Carracedo Espinosa an. Hat sie jetzt schon eine C-Bewilligung oder nicht? Wenn sie schon eine hat, dann verstehe ich nicht wieso diese neu ausgestellt werden muss, denn eine Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 AuG).
Fr, 02/06/2017 - 16:48
Gina Frei
der ausweis läuft das jahr ab, sie hat die c seit 8,5jahren.
und wie ist das.bekommt sie unterstützung von der sozialhilfe?
der rav berater hat ihr eben gesagt sie muss die schweiz verlassen wenn sie auf das soz gehen muss
Fr, 02/06/2017 - 16:48
Carola Schindler
Sie behält die C-Bew. und bekommt Nur einen neuen Ausweis Gina Frei
Fr, 02/06/2017 - 16:48
Karin Fo
vorhin hast du gesagt die Bewilligung läuft ab und jetzt sagst du der Ausweis. Was ist es denn jetzt?
Fr, 02/06/2017 - 16:48
Gina Frei
es ist einfach auf dem auweiss das datum bis mai 2016 drauf.da du geschrieben hast wegen unbefristet dachte ich es sei wie bei der id das datum ablaufdatum vom ausweis... sie hat die cbewilligung müsste sie fragen weil ich den ausweis nicht bei mir hab
Fr, 02/06/2017 - 16:48
Karin Fo
Ja genau so ist es! Eie beim Pass/ID. Es ist nur der Ausweis der abläuft, nicht die Bewilligung. Die Erneuerung ist reine Formsache. So wie bei uns, wenn wir beim Passbüro einen neuen Ausweis erstellen. Die eigentliche Bewilligung läuft nicht ab. Wie ich bereits oben geschrieben habe kann die Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) nicht ablaufen, da diese unbefristet erteilt wird!
Fr, 02/06/2017 - 16:48
Sara Carracedo Espinosa
die bewilligung läuft ja nach 5 jahren ab und muss verlängert werden... also kein problem
Fr, 02/06/2017 - 16:48
Karin Fo
Seit wievielen Jahren lebt deine Freundin schon in der Schweiz?
Fr, 02/06/2017 - 16:48
Gina Frei
im gesamten ca 13-14jahren.
Fr, 02/06/2017 - 16:48
Violeta Viki Djekic
Ich besitze auch eine C-Bewilligung. Sie wird einfach verlängert. Meine wurde im September verlängert, sie muss sich da keine Sorgen machen.
Fr, 02/06/2017 - 16:48
Karin Fo
Ok. Es geht einfach darum, dass gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c des Ausländergesetzes (AuG) eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Es stellt sich nun natürlich die Frage, wann eine solche dauerhafte und erhebliche Sozialabhängigkeit vorliegt. Davon ist auszugehen, wenn die betroffene Person während mindestens 2-3 Jahren von Sozialhilfe abhängig war und die Sozialhilfebezüge 80'000.- übersteigen und wen davon auszugehen ist, dass auch in Zukunft Sozialhilfe bezogen wird. Aber auch dann liegt der Entscheid, ob die Niederlassungsbewilligung entzogen werden soll immer noch im Ermessen der Behörden, d.h. ein Widerruf ist nicht zwingend.
Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist dann nicht mehr möglich, wenn sich die Ausländerin oder der Ausländer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG).
Fr, 02/06/2017 - 16:48
Carolin Metzler
Hallo Karin Fontanive gab es nicht letztens mal ein Urteil, dass das limit bei chf 50'00 liegt? Aber das ist ein detail (und ich bin mir auch nicht sicher) - stimme dir sonst aber vollumfänglich zu 😊
Fr, 02/06/2017 - 16:48
Karin Fo
Die Zahl stammt aus einem Kommentar zum AuG aus dem Jahre 2012. Wäre natürlich schon möglich, dass es da ein neueres Urteil dazu gibt.
Fr, 02/06/2017 - 16:48
Carolin Metzler
Ah ok 😉 ich han numme gmeint, jetzt emal öppis glese zha... Aber ebe - unwichtiges detail 😊
Fr, 02/06/2017 - 16:48
Carolin Metzler
«Das Bundesgericht hat 2009 in einem wegweisenden Entscheid die Summe von 50'000 Schweizer Franken als erheblich bestimmt» -> drum wott d'svp das jetzt als gsetz regle, dass denn s'ufenthaltsrecht entzoge werde
Fr, 02/06/2017 - 16:48
Karin Fo
Habe nun etwas recherchiert. Habe das mit dem "wegweisenden Entscheid" auch gelesen, aber den dazugehörigen Entscheid konnte ich leider nicht finden. Vielleicht bist du ja erfolgreicher