Sie sind noch nicht auf AWRI angemeldet!
Falls sie noch nicht Mitglied sind, treten Sie unserer Facebook Gruppe Rechtsforum Schweiz bei.
Anmelden über Facebook
Mit Email Adresse anmelden
(Anonym):Ich habe eine mündliche Zusage für eine Wohnung bekommen und paar Tage später den Vertrag erhalten.
Den habe ich aber noch nicht unterschrieben.
Da ich jetzt doch eine bessere Wohnung gefunden habe, meine Frage:
kann ich trotz mündlicher Zusage noch zurücktreten, oder geht das jetzt nicht mehr ?
Lieben Dank!
Bewertung:
Noch keine Bewertungen vorhanden
(Anonym):Ich habe eine mündliche Zusage für eine Wohnung bekommen und paar Tage später den Vertrag erhalten.
Den habe ich aber noch nicht unterschrieben.
Da ich jetzt doch eine bessere Wohnung gefunden habe, meine Frage:
kann ich trotz mündlicher Zusage noch zurücktreten, oder geht das jetzt nicht mehr ?
Lieben Dank!
Bewertung:
Noch keine Bewertungen vorhanden
Ansichten:
Archiv
- März 2017 (83)
- April 2017 (64)
- Mai 2017 (79)
- Juni 2017 (106)
- Juli 2017 (89)
- ‹ vorherige Seite
- 6 of 12
- nächste Seite ›

Kommentare
So, 13/05/2018 - 18:29
Robert Schweng
Sandi Cobain Da ich kein Profi bin, kann ich dir nur meine Erfahrung weitergeben..
Ja kannst du, es kann aber sein, dass sie dir Umkosten in Rechnung stellen..
Lejla Smolarová bin kein Profi, hab aber dasselbe auch erlebt.. musste einfach die kosten für eine erneute inserierung bezahlen (waren um 80.-) am besten klärst das einfach mit der verwaltung... sowas geschieht öfter als man meint 😅
Dalia Lea Sunshine kannst du.. war bei mir mal der fall.musste 150.- bezahlen als unkostenbeitrag
Andreas Georg In jedem Fall musst Du sofort die Verwaltung orientieren, dass Du auf den Vertrag verzichtest. Wenn Du diese Mitteilung verzögerst, kann die genannte Verwaltung Dir zu Recht Kosten aufhalsen.
Walter Büchi ja, es kann ohne probleme zurückgetreten werden, denn eine zusage seitens des vermieters stellt lediglich die offerte dar.
ein von seiten des interessenten bekundetes interesse an einem mietobjekt stellt in aller regel (im besonderen bei wohnungsmieten) eine einladung zur offertstellung dar.
deshalb ist die zusage des vermieter und das unterbreiten eines mietvertrags nur eine offerte, also ein blosses angebot.
da sie den vertrag nicht unterschrieben haben ist kein vertrag im sinne des art. 1 or entstanden.
sie haben sich folglich zu nichts verpflichtet, es ist kein vertrag entstanden und sie müssen auch keine strafe bezahlen.