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(Anonym):Hallo zusammen.
Wenn ein Betriebsteil auf einen Dritten übergeht(verkauft wird):
kann der Arbeitnehmer den übergang ablehnen, sprich den neuen Vertrag mit dem neuen Arbeitgeber nicht unterschreiben.
Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nach OR besteht ein Vertrag mit allen Pflichten mit wem zu wem?
Tritt also der Arbeitnehmer trotz Ablehung in den Dienst des neuen Arbeitgebers oder muss der Verkäufer noch irgendwelche Pflichten erfüllen?
Lohn, Versicherungen, PK, etc.?
Absatz 3 steht, dass ja der bisherige AG und der Erwerber solidarisch für die Forderungen vor und nach dem Übergang haften.
Was heisst das genau?
Was für Forderungen könnten dies sein?
Vielen Dank!
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(Anonym):Hallo zusammen.
Wenn ein Betriebsteil auf einen Dritten übergeht(verkauft wird):
kann der Arbeitnehmer den übergang ablehnen, sprich den neuen Vertrag mit dem neuen Arbeitgeber nicht unterschreiben.
Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nach OR besteht ein Vertrag mit allen Pflichten mit wem zu wem?
Tritt also der Arbeitnehmer trotz Ablehung in den Dienst des neuen Arbeitgebers oder muss der Verkäufer noch irgendwelche Pflichten erfüllen?
Lohn, Versicherungen, PK, etc.?
Absatz 3 steht, dass ja der bisherige AG und der Erwerber solidarisch für die Forderungen vor und nach dem Übergang haften.
Was heisst das genau?
Was für Forderungen könnten dies sein?
Vielen Dank!
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Kommentare
Di, 18/09/2018 - 21:22
Robert Schweng
Walter Büchi art. 333 abs. 1-3 or
gemäss art. 333 abs. 1 or kann der arbeitnehmer den übergang ablehnen.
in diesem fall wird das arbeitsverhältnis auf den ablauf der gesetzlichen kündigungsfrist aufgelöst.
gem. art. 333 abs. 2 or der neue besitzer des betriebes und der arbeitnehmer sind bis dahin zur erfüllung des vertrages verpflichtet.
art. 333 abs. 3 or besagt, bisherige arbeitgeber und der erwerber des betriebes solidarisch haften.
das bedeutet, dass beide für den vollen betrag haften.
der an kann dann selbst entscheiden von wem er wie viel einfordert.
beide (alter und neuer besitzer) müssen untereinander klären, wer wieviel übernimmt.
das könnten z.b. lohnforderungen,etc. sein.
Andreas Thanner Bei einem Verkauf der Firma als juristische Gesellschaft andert sich für den Arbeitnehmer nichts. Hingegen bei einem Teilverkauf einer Firma (Asset-Deal) hat der Arbeitnehmer selbst zu entscheiden ob er bei der neuen Firma arbeiten will oder nicht.