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(Anonym):Hallo, ihr Lieben hier!
Vielleicht kann hier jemand unsere Frage beantworten.
Folgender Fall stellt sich dar:
In unserer Mitwohnung dürfen keine Hunde gehalten werden.
Nun ist es so, dass der Hund meiner Tochter, ein Chihuaua, öfter mal für ein paar Tage bei uns war.
Das hat uns letztlich eine schriftliche Abmahnung eingebracht.
Darf der Vermieter verbieten, dass wir manchmal unseren kleinen Freund für ein paar Tage hier bei uns haben?
Wir wollen ja keinen Ärger, aber wenn der Vermieter im Unrecht sein sollte, möchten wir ihm mit rechtlichen Grundlagen entgegentreten.
Danke Euch... ❤️
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(Anonym):Hallo, ihr Lieben hier!
Vielleicht kann hier jemand unsere Frage beantworten.
Folgender Fall stellt sich dar:
In unserer Mitwohnung dürfen keine Hunde gehalten werden.
Nun ist es so, dass der Hund meiner Tochter, ein Chihuaua, öfter mal für ein paar Tage bei uns war.
Das hat uns letztlich eine schriftliche Abmahnung eingebracht.
Darf der Vermieter verbieten, dass wir manchmal unseren kleinen Freund für ein paar Tage hier bei uns haben?
Wir wollen ja keinen Ärger, aber wenn der Vermieter im Unrecht sein sollte, möchten wir ihm mit rechtlichen Grundlagen entgegentreten.
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Kommentare
Sa, 25/08/2018 - 00:39
Robert Schweng
Andrea Jasmin Erismann wenn es im vertrag drinn steht kann das irgendwann die kündigung für euch sein.
Kurt Egli Laut Mieterverband: Richtig ist, dass man trotz Hundehalteverbot Besuch mit Hunden empfangen darf.
D.H. aber nicht, dass man einen Hund mehrere Tage trotz Hundehalteverbot aufnehmen darf.
Deshalb empiehlt es sich, das vorher mit dem Vermieter abzusprechen.
https://www.mieterverband.ch/mv/mitgliedschaft-verband/zeitschrift-mw/ar...
Didier Mbiyavanga Kleintiere in der Wohnung sind immer erlaubt
Erlaubt sind in jedem Fall unproblematische Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen, Wellensittiche und Zierfische, unabhängig davon was im Mietvertrag steht. Dies, solange die Tiere nicht in grosser Zahl gehalten werden und nicht zu Klagen Anlass geben. Heutzutage setzt sich immer mehr die Auffassung durch, dies gelte auch für Katzen, solange sie die Wohnung nicht verlassen. Ob die natürlichen Bedürfnisse einer Katze dabei nicht missachtet werden, ist natürlich eine andere Frage. Sind für ein Aquarium Eingriffe in die Bausubstanz nötig, ist in jedem Fall die schriftliche Zustimmung des Vermieters einzuholen. Bei Zierfischen sollten sich Mieter zudem bei einer Privathaftpflichtversicherung für allfällige Wasserschäden versichern