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(Anonym):Hallo ihr Lieben ❤️....
Wir hatten gestern eine Diskussion betreffend Kündigungen. 💔
Ich war der Meinung der AG muss Kündigungen begründen! 🤷
Stimmt das oder nicht? 🙈
Danke Euch u. GLG 🍀🍀🍀
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(Anonym):Hallo ihr Lieben ❤️....
Wir hatten gestern eine Diskussion betreffend Kündigungen. 💔
Ich war der Meinung der AG muss Kündigungen begründen! 🤷
Stimmt das oder nicht? 🙈
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Kommentare
Sa, 15/12/2018 - 20:36
Robert Schweng
Thomas Berger Mol i dänk sho da muen er.
Es RAV verlangt z.B. jo au en Grund z wüsse. 🤔🙄
Walter Büchi gem 335 abs. 2 or müssen kündigungen, wenn es die gekündigte partei dies verlangt begründet werden.
"
Wer ein Arbeitsverhältnis auflöst, muss auf Verlangen der Gegenpartei die Kündigung schriftlich begründen (Art. 335 Abs. 2 OR). Wendungen in Kündigungsschreiben wie: “Die Kündigungsgründe haben wir Ihnen bereits mündlich erläutert”, genügen der Pflicht zu schriftlicher Begründung nicht. Die Gründe müssen in der schriftlichen Begründung stehen. Die Kündigungsgründe sind vor allem bei Anfechtung der Kündigung wegen Missbrauchs wichtig."
Sybille Rellstab eine Kündigung ist auch ohne Grund gültig, egal ob in der Probezeit oder danach. Aber es kann eine Begründung verlangt werden.
Martin Kaiser Es ist auch zu Beachten, dass der AN auf verlangen des AG seine Kündigung auch begründen muss.
Im Normalfall begründet der AG seine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen.
Was der AN als Begründung angeben soll und muss, hat hier noch niemanden thematisiert.
Nach meiner Meinung, kann er irgend ein Grund (unabhängig ob er stimmt oder nicht) angeben.
😉😉😉