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Wir haben vor 5 Jahren eine Wohnung gemietet, im Kellerabteil waren die Gestelle bei Übernahme drin, wir wurden nicht gefragt ob wir diese übernehmen möchten. Deshalb war für uns klar das diese zum Keller gehören. Nun ziehen wir aus und der Vermieter Verlangt das entfernen. Ist dies rechtens? Wir haben kein Übernahme Protokoll und unser Vermieter (Verwandter) versucht und nun noch Steine in den Weg zu legen. Ebenso war er auch ohne unsere Einstimmun mit den Nachmietern in unserem Keller und Handwerker sind ohne unsere Zustimmung über eine Leiter auf die Terasse, was man meines wissens Theoretisch schon als "Hausfriedensbruch" bezeichnen könnte, oder?
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Wir haben vor 5 Jahren eine Wohnung gemietet, im Kellerabteil waren die Gestelle bei Übernahme drin, wir wurden nicht gefragt ob wir diese übernehmen möchten. Deshalb war für uns klar das diese zum Keller gehören. Nun ziehen wir aus und der Vermieter Verlangt das entfernen. Ist dies rechtens? Wir haben kein Übernahme Protokoll und unser Vermieter (Verwandter) versucht und nun noch Steine in den Weg zu legen. Ebenso war er auch ohne unsere Einstimmun mit den Nachmietern in unserem Keller und Handwerker sind ohne unsere Zustimmung über eine Leiter auf die Terasse, was man meines wissens Theoretisch schon als "Hausfriedensbruch" bezeichnen könnte, oder?
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Kommentare
Sa, 22/12/2018 - 12:20
Robert Schweng
Kurt Egli Nein, Sie müssen die Gestelle m.E. nicht entfernen.
Der Vermieter müsste ohne ein Übernahmeprotokoll beweisen, dass die Gestelle beim Einzug nicht vorhanden waren.
Will der Vermieter die Haftung des Mieters aus Art. 267 Abs. 1 OR in Anspruch
nehmen, muss er beweisen, dass er einen Schaden erlitten hat und dass der
Schaden durch einen Mangel an der Mietsache entstanden ist, der während der
Mietdauer eingetreten ist und für welchen der Mieter einzustehen hat (PETER HIGI,
Zürcher Kommentar, N 119 zu Art. 267 OR). Der Vermieter muss somit nicht nur
beweisen, dass die Mietsache Mängel aufweist, für welche der Mieter aufzukommen
hat, sondern auch, dass diese Mängel bei Mietbeginn noch nicht vorhanden waren,
das heisst, dass er die Mietsache in einem guten bzw. mängelfreien Zustand
übergeben hat (LACHAT/STOLL/BRUNNER, Mietrecht für die Praxis, 4. Aufl., Zürich
1999, S. 601 f.).