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Ich habe die Kündigung meiner Wohnung erhalten, wegen Bauarbeiten. Die Kündigung habe ich am 1.11 abgeholt von der Post. Sie ist am 30.11.18 ausgeschrieben worden und die Kündigungsfrist ist auf den 31.1.19 festgelegt. So wie es aussieht wurde es falsch datiert und somit währe die Kündigungsfrist nur 2 Monate statt 3. Ist die Kündigung jetzt gültig oder muss ich das melden, wie weiter?
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Ich habe die Kündigung meiner Wohnung erhalten, wegen Bauarbeiten. Die Kündigung habe ich am 1.11 abgeholt von der Post. Sie ist am 30.11.18 ausgeschrieben worden und die Kündigungsfrist ist auf den 31.1.19 festgelegt. So wie es aussieht wurde es falsch datiert und somit währe die Kündigungsfrist nur 2 Monate statt 3. Ist die Kündigung jetzt gültig oder muss ich das melden, wie weiter?
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Kommentare
So, 04/11/2018 - 13:30
root
Rolf Stüssi Nadine Bicker
Falsch, der Poststempel ist nicht massgebend, sondern das Datum der Zustellung.
Hier Kündigung per 30. Oktober auf die Post, theoretische Zustellung 31. Oktober 2018 sofern der Empfänger nicht zu Hause, legt die Post am 31. Oktober 2018 eine Abholeinladung in den Briefkasten Postfach mit Abholung 1. November 2018. Somit gilt die Kündigung als per 1. November 2018 als zugestellt somit ab diesem Datum beginnt die Kündigungfrist und nicht per Ende Oktober!
Eveline Gutmann ganz genau
Nadine Bicker Im Kündigungsschrieben steht Ort, Datum 30.11.18 (Dieses Datum befindet sich ja in der Zukunft) und die Frist geht bis 31.1.19. Also hätte ich auch nicht meine 3 Monate Kündigungsfrist. Ist jetzt das Datum (30.11.18 Massgebend oder ab dann wo ich den Brief erhalten habe?
Rolf Stüssi Im obenstehenden Fall gilt der 1. November als zugestellt.
Der von Eveline Gutmann geführte Link ist ein anderes Beispiel, dort steht, Abholung gemäss Abholschein 31. Oktober 10 Uhr somit war dieser Abholschein diesem Bespiel schon am 30. Oktober im Briefkasten.
In dieser Rechtsfrage, war der Abholschein am 31. im Briefkasten, somit gilt der 1. November als zugestellt!