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(Anonym):Guten Tag.
Ich habe einem Bekannten vor 5 Jahren Geld geliehen (7500.- SFr.).
Da es ein sehr guter Freund war, haben wir leider nichts schriftliche vereinbart.
Gerne hätte ich das Geld wieder zurück, aber darauf reagiert er leider nicht. 😡
Was kann ich tun, um mein Geld doch noch zurück zu bekommen?
Danke
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(1 Stimme)
(Anonym):Guten Tag.
Ich habe einem Bekannten vor 5 Jahren Geld geliehen (7500.- SFr.).
Da es ein sehr guter Freund war, haben wir leider nichts schriftliche vereinbart.
Gerne hätte ich das Geld wieder zurück, aber darauf reagiert er leider nicht. 😡
Was kann ich tun, um mein Geld doch noch zurück zu bekommen?
Danke
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Kommentare
So, 01/07/2018 - 12:12
Robert Schweng
Armin Moser wen chasch bewiese das du da geld häsch gäh, betriibä loh
Walter Büchi vorausgesetzt sie können beweisen, dass sie ihrem bekannten das geld gegeben haben:
ein dahrlensvertrag kann grds. formfrei (also auch mündlich) geschlossen werden.
dieses darlehen ist entweder befristet oder unbefristet.
aus beweisgründen ist es immer ratsam einen darlehensvertrag aufzusetzen.
bei unbefristeter vertragsdauer ist das darlehen gem. art. 318 or innert sechs wochen von der ersten aufforderung durch den darleiher zurückzubezahlen.
gemäss art. 127 or verjährt der anspruch auf rückerstattung der darlehenssumme nach zehn jahren.
bei befristeter vertragsdauer beginnt gemäss art. 130 abs. 1 or die verjährungsfrist ab eintritt der fälligkeit
bei unbefristeter vertragsdauer beginnt die verjährung demnach mit dem ersten tag, an dem eine kündigung zulässig ist (art. 130 abs. 2 or)
- also nach zehn jahren und sechs wochen.
dieser darlehensvertrag kann mit einer frist von sechs wochen gekündigt werden.
bezahlt der bekannte nicht innert dieser sechs wochen, ziehen sie ihn vor die schlichtungsbehörde.
sollte es dort keine einigung geben können sie klage vor gericht eingereichen.
dort sind sie in der beweispflicht.
Cindy Zwyssig Ich würde den bekannten jetzt schriftlich auffordern, dir das Geld bis xx auf Konto xy zu zahlen, oder dir bis xx einen Rückzahlungsvorschlag zu machen...
Patrizia Hug das schreiben muss eingeschrieben sein (falls nicht abgeholt = zugestellt) gleichfalls müsste in diesem schreiben unbedingt erwähnt sein, dass ohne gegenbericht die forderung als anerkannt gilt. dieses schreiben wäre dann der beleg für eine rechtsöffnung/vorschlag ( fortsetzung der betreibung --> pfändung). eine betreibung kann man jederzeit einleiten, auch ohne beleg. einzig für den rechtsvorschlag kommt man in die beweispflicht.
ich wünsche viel glück.