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Hallo zusammen, mein Partner ist schwer krank& ich möchte ihn gerne nach Hause holen. Nun lebe ich in einer Genossenschaft& die ist damit nicht einverstanden. Ebenfalls wird eine Überbelegung geäussert( 6 Pers. In einer 4 Zimmerw.), ist dies rechtlich korrekt? Ich piste noch einen Artikel im Kommentar, da steht der Partner dürfe einziehen, jetzt verstehe ich nichts mehr...

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Kommentare

Nora Baumann

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Denise Gielen-Burger

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erkundige dich beim mietverband. ich habe auf einer verwaltung gearbeitet und ich mag mich zu erinnern, das 6 personen fix in einer 4ZW überbelegt sind. aber ev. hat sich die gesetzeslage geändert.

und den artikel kannst du keinesfalls auf eure situation beziehen, ein päärchen darf in einer 1.5zw sein

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Nora Baumann

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Nein meine nicht nur wegen der Überbelegung, sondern auch sonst. sprich wenn es keine Überbelegung wäre, wäre es ihm erlaubt hier zu wohnen?

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Denise Gielen-Burger

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im prinzip darf das zusammenleben nicht mietvertraglich verhindert werden. aber das ist so eine grauzone. du gehst am sichersten wenn du kurz beim mietverband nachfragst und allenfalls mit der verwaltung und dem partner zusammen sitzt um face to face zu erfahren, warum sie dies (nebst dem argument der überbelegung) ablehnen.

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Robert Schweng

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Das wäre die erste Verwaltung die mir unterkommt, welche freiwillig auf Solidarhaftung zweier Mieter verzichtet. 😉

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Diego Martins

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Nein, die Verwaltung darf das verbieten!
Warum? Weil es sich nicht um einen eingetragenen Partner handelt. Du kannst die Beziehung eintragen lassen dann kannst du mit ihm in der Wohnung zusammen wohnen 😏

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Denise Gielen-Burger

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quelle?

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Denise Gielen-Burger

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nach deiner aussage dürften ja in dem fall freund und freundin keine gemeinsame wohnung haben - was quatsch ist.. oder verstehe ich deine aussage falsch?

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Diego Martins

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Denise Gielen-Burger In der Schweizer Verfassung und in der Menschenrechtskonvention steht, dass man ein Recht hat, mit Familienangehörigen zusammenzuleben. Der Partner ist kein Familienangehörig also darf die Verwaltung das verbieten.

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Denise Gielen-Burger

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das hab ich noch nie gehört - und ich hab auf einigen immofirmen gearbeitet..

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Diego Martins

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Denise Gielen-Burger weil Sie es noch nicht gehört haben, ist meine Aussage ein Quatsch?!? 🙄🤔

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Denise Gielen-Burger

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gemäss mietrecht

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Robert Schweng

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Der Vermieter kann nicht verbeiten, das der Freund bei ihnen wohnt, er muss ihn allerdings nicht in den Mietvertrag aufnehmen oder einen neuen Mietvertrag ausstellen.

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Diego Martins

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Denise Gielen-Burger können Sie lesen? Im Link steht, SOLANGE DIE WOHNUNG NICHT ÜBERBELEGT IST... 🙄🙄

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Diego Martins

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Robert Schweng Wenn die Wohnung überbelegt schon, darf der Vermieter verbieten. Aber Ehemann oder Ehefrau darf er nicht verbieten weil gegen schweizer Verfassung stösst...

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Denise Gielen-Burger

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ja, wenn die wohnung überbelegt ist - dann könnte dies greifen.

daher weise ich auf den mieterverband hin - die wissen am besten bescheid!

kein grund gleich auszuflippen.

wenn KEINE überbelegung vorliegt dann kann der vermieter dies nicht verbieten

im fall der post-erstellerin könnte die personenanzahl in der tat der knackpunkt sein

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Diego Martins

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Es wird eine Überbelegung geäussert und eine Änderung in der familiären Situation liegt vor, wenn die Mieterin heiratet, eine eingetragene Partnerschaft eingeht, der Haushalt sich durch die Geburt von Kindern oder Adoption vergrössert, jemand stirbt oder Kinder den elterlichen Haushalt verlassen. Grundsätzlich gilt also jede auf Dauer angelegte Veränderung im Personenbestand der Hausgemeinschaft als solche Veränderung.
Mietverband hin oder her, wenn die Wohnung überbelegt ist und die Verwaltung verbietet, kann sie ihre Beziehung eintragen lassen, sonst keine Chance vor Mietgericht. Schönen Tag noch

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Brigitta-Sophia Plattner

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Diego Martins sorry, aber das stimmt ganz und gar nid.... me muess d Verwaltig informiere, do hesch rächt.Aber wen d Wohnig überbelegt isch , muess si NEI säge

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Diego Martins

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Brigitta-Sophia Plattner ich verstah nid was du seisch...wenn die wohnung überbelegt isch, chan die Verwaltig das zämelebe von ehepaare nid verbiete, wil gege schwiizer verfassig stösst...

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Brigitta-Sophia Plattner

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Diego Martins stoht irgendwo öppis vo Ehema?

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Birgit Rechsteiner

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Könnte allenfalls auch sein, dass es gegen die Genossenschaftsregeln verstösst (evt. betreffend Sozialwohnung oder ähnliches...)

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Walter Büchi

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grundsätzlich gehört es zu ihren persönlichkeitsrechten, mit jemandem zusammen zu wohnen. das gilt selbst dann, wenn im mietvertrag steht, die betreffende wohnung sei nur für eine einzige person bestimmt. eine ausnahme gilt nur dann, wenn eine wohnung überbelegt ist. davon kann aber nicht die rede sein, wenn statt einer einzelperson ein paar darin wohnt. nicht verlangen können sie allerdings, dass der vermieter ihren lebenspartner als mitmieter in den mietvertrag aufnimmt.

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Nora Baumann

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Also 6 Personen sind überbelegt bei 4 Zimmern? Gibt es dazu eine gesetzliche Verankerung?

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Denise Gielen-Burger

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ich geh mal davon aus, zwei erwachsene, vier kinder.. bei wieviel m2?

(persönlich: bei vier kids wird es ev. ganz schön eng wenn sie sich die zimmer teilen)

wie schon gesagt, wenn der vermieter überbelegung geltend macht hast du vermutlich wirklich pech..

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Birgit Rechsteiner

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kommt nicht auf die Zimmerzahl - sondern auf die Wohngrösse an (m2 - aber nicht nur - sondern wenn abgeschrägte Decke ist 1m2 nicht 1m2 - sondern weniger...

Das ist glaubs Kantonal geregelt - deshalb - Frage beim Mieterverband - die können dir helfen - aber - ganz ehrlich - wenn man sich gegen die Verwaltung stellt - egal ob man Recht hat oder nicht - wirds wohl weiter Probleme geben..

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Diego Martins

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Doch. Faustregel für Überbelegung ist wenn die Personenzahl die Zimmerzahl plus zwei überschreitet.

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Sandra Schnelli-Kehrli

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überbelegung wird es knapp nicht sein

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