Hallo zusammen
Ich bin am nächsten Samstag an einem Weihnachtsmarkt Standbetreiberin und würde nebst dem Verkauf von gebastelten Sachen noch einen Wettbewerb machen. Was muss ich speziell beachten was muss auf den Antworttalon etc.

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Kommentare

Christian Twer

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handelt es sich bei dem Wettbewerb um eine Tombola / Loseverkauf oder ähnliches? Das wäre dann genehmigungspflichtig - und wird in jedem Kanton anders gehand habt.

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Sybille Koch

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Nein

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Christian Twer

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wie soll der Wettbewerb dann ablaufen?

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Sybille Koch

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Die Kunden die mitmachen wollen müssen eine Frage beantworten und alle die die Frage richtig beantwortet haben wird ausgelost und die 1. 3 bekommen einen Preis

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Christian Twer

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Lotterien sind gemäss Art. 1 LG grundsätzlich verboten.
Als Lotterie gilt jede Veranstaltung, bei der gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes ein vermögensrechtlicher Vorteil als Gewinn in Aussicht gestellt wird,
über dessen Erwerbung, Grösse oder Beschaffenheit planmässig durch Ziehung von Losen oder Nummern oder durch ein ähnliches auf Zufall gestelltes Mittel entschieden wird.

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Sybille Koch

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Die Kunden müssen keinen Einsatz geben.

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Christian Twer

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Das Lotterieverbot erstreckt sich nicht auf Lotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden, deren Gewinne nicht in Geldbeträgen bestehen und bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen. Solche Lotterien werden als Tombola bezeichnet. Tombolas unterstehen kantonalem Recht und können vom Kanton zugelassen, beschränkt
oder untersagt werden.

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Sybille Koch

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Also das heisst ich müsste mich beim Veranstalter erkundigen

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Walter Büchi

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grundsätzlich gilt:
bei einem standort auf öffentlichem grund, braucht es in aller regel eine bewilligung der gewerbe- oder marktpolizei. wohnt man zur miete, muss der vermieter sein einverständnis geben. nicht einmal auf eigenem grund kann man tun und lassen, was man will. auch wer vor dem eigenen haus etwas verkauft, muss sich mindestens an die ladenöffnungszeiten halten. die gemeinden haben oftmals eigene bestimmungen. dementsprechend ist ein anruf bei der verwaltung der eigenen wohngemeinde ist sehr zu empfehlen.

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