Haftung Pool/ Planschbecken (Babybädli)

Hallo alle miteinander

Hab mit der Suchfunktion nichts gefunden.
Wenn der Hauswart/ die Hauswartin, gleichzeitig auch Mieter/In, eine kleines Planschbecken auf der Wiese der Liegenschaft stellt, ist diese Person dann vollumfänglich haftbar für Alles was da passieren könnte?
Wie kann sie sich absichern? Reicht eine mündliche Info an alle andern Mieter? Oder zwingend schriftlich? Oder braucht's sogar mehr?

Vielen Dank für eure Erfahrungen und euer fundiertes Wissen diesbezüglich.

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Kommentare

Patrick L. Surber

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"Ist das Trampolin oder das Planschbecken direkt oder indirekt mit dem Boden oder dem Gebäude verbunden, kommt die Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 des Obligationenrechts (OR) zur Anwendung – d. h. die Geräte werden als Werk qualifiziert. Sind die Geräte nicht fest mit dem Boden oder dem Gebäude verbunden, ist der jeweilige Eigentümer des Trampolins oder Planschbeckens nach Art. 41 OR haftbar. Es muss ihm jedoch ein Verschulden vorgeworfen werden können.
Somit muss der Eigentümer der Geräte alle notwendigen Vorkehrungen treffen, damit ein Unfall verhindert werden kann. Ferner übernimmt er die Verantwortung, dass das Spielgerät richtig aufgestellt, regelmässig gewartet und unterhalten wird. Ihm obliegt auch die Aufsichtspflicht. Er muss das Trampolin oder Planschbecken sichern, damit es von unbefugten Personen nicht benutzt werden kann. Das Trampolin kann mit einem Schloss gesichert werden. Das Planschbecken soll abends abgedeckt oder besser geleert und weggeräumt werden.
Zusätzlich können Hinweisschilder angebracht werden. Wer jedoch denkt, mit einem Schild «keine Haftung» sei alles geregelt, liegt falsch. Darum müssen Kinder beim Spielen oder Planschen stets beaufsichtigt werden."

http://www.suedostschweizimmo.ch/ratgeber/trampolin-pool-und-spielgeräte-im-garten-–-wer-haftet-im-falle-eines-falles

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Marcel Marty

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Mir ist ein ähnlicher Fall aus dem Bekanntenkreis bekannt wo es um ein Trampolin ging. Dies musste mit einem Schloss gesichert und ein Vermerk angebracht werden, dass es sich um Privatbesitz handelt und bei unberechtigter Benutzung resp. Betreten jegliche Haftung abgelehnt wird. Könnte mir vorstellen, dass der Pool auch entsprechend gesichert werden muss, vor allem wenn Kleinkinder hineinfallen könnten.

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Fabienne Moser

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Meine Eltern sind Eigentümer einer Liegeschaft mit einem Aufstellpool den sie unterhalten und den alle Parteien nutzen dürfen. Der Pool ist soweit dies möglich ist gesichert.
Die Regeln und Haftungsfragen haben Sie ausserden in einem Vertragszusatz geregelt. Als Hauswart würde ich mich mit einer solch grossen Verantwortung nicht belasten wollen.

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