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Kommentare
Fr, 02/06/2017 - 17:03
Michaela Bauer
Gibt's da nicht diesen Wohlwollens Grundsatz?
Fr, 02/06/2017 - 17:03
Aranya Culley
Was bedeutet das?
Fr, 02/06/2017 - 17:03
Robert Schweng
Hallo. Das ist wohl falsch, fragen Sie mal nach auf welcher Rechtsgrundlage Sie sich beziehen! https://www.jobagent.ch/arbeitszeugnis.html Dort steht was der Arbeitgeber reinschreiben muss. Laut dem Text hier: Was der Arbeitsgeber erwähnen muss:
Jedoch ist es die Pflicht des Arbeitgebers, dass gewisse Negativpunkte im Arbeitszeugnis transparent aufgeführt werden. Andernfalls geht er das Risiko ein, dem neuen Arbeitgeber gegenüber schadenersatzpflichtig zu werden. Geregelt wird diese Schadenersatzpflicht in Artikel 41 OR. Als solche Negativpunkte gelten unter anderem:
*Strafrechtliche Verfehlungen gegenüber dem Arbeitgeber
*Alkoholismus und Trunkenheit am Arbeitsplatz
*Belästigung von Mitarbeitenden
*Häufige Missachtung von Weisungen der Führungskräfte
*Regelmässige unzuverlässige Arbeitsweise und unbegründeter Absentismus
Fragen Sie auf welcher Rechtsgrundlage Sie darauf bestehen, das Zwischenzeignis zu erwähnen und verweisen Sie auf diesen Link. Ich bin kein jurist, daher ist meine Antwort unverbindlich. MfG
Fr, 02/06/2017 - 17:03
Nana Frei
Es arbetszügnis muess guetwillig gschribe werde.
Bzw meh der nö negativi pünkt schribe
Chasches immer wieder zrugg bringe und sege ds akzeptiersch nôd
Fr, 02/06/2017 - 17:03
Paulo Kurth
wieso sölls guetwillig gschriebe werde wenn de büezer (jetzt vlt nöd i dem fall) e banane isch??? Do diskreditiert sich doch jede ehemolig arbeitgeber selber
Fr, 02/06/2017 - 17:03
Aranya Culley
Sie sölle ja eifach dä text wo uf diä zwüschezügnis higwiese wird lösche. Wel wichtig isch ja das zügnis vo denne woni gange bi und de rest ned. I frog mi was i no chan mache. Wet ja kei änderig bezüglich minere leistig im abschlusszügnis sondern nur das dä text glöscht wird.
Fr, 02/06/2017 - 17:03
Nana Frei
Ja klar aber du derfsch als arbetgeber nö schribe das er scheisse gsi isch.
Desshalb mhess mer zwüsche de zeile chene lese
Fr, 02/06/2017 - 17:03
Aranya Culley
Wer cha zwüsche de zeile läsä und hät mol zit mini zügnisse dürre z'goh?
Fr, 02/06/2017 - 17:03
Robert Schweng
Wie bereits hier schon erwähnt, Sie müssen das Zeugnis in dieser Form nicht akzeptieren. Fragen Sie doch, wo das steht dass das Zwischenzeugnis erwähnt werden muss und auf welche Rechtsgrundlage sich Ihr Arbeitgeber hier beruft. Ich halte die Aussage in dem Mail für schlichtweg falsch! PS: Ich habe selbst zig Arbeitszeugnisse und nie wurde dort ein vorhandenes Zwischenzeugnis angegeben! Lassen Sie sich nicht verunsichern und bestehen Sie auf Ihr Recht. Hilft das nicht wenden Sie sich an die kostenlose Rechtberatung.
Fr, 02/06/2017 - 17:03
Aranya Culley
Wo finde ich die kostenlose Rechtberatung? Alleine schaffe ich das nicht :(
Fr, 02/06/2017 - 17:03
Nana Frei
Google
Fr, 02/06/2017 - 17:03
Robert Schweng
Kommt darauf an wo Sie wohnen. Googeln Sie: unentgeltliche Rechtsauskunft
Fr, 02/06/2017 - 17:03
Robert Schweng
Haben Sie schon auf dieses Email geantwortet? Ansonsten verfasse ich Ihnen kurz einen Text als Antwort.
Fr, 02/06/2017 - 17:03
Aranya Culley
Ist keine email sondern kam per post da ich es auch per post schicken musste
Fr, 02/06/2017 - 17:03
Robert Schweng
Carolin Metzler Ich habe dazu folgendes gefunden: http://www.beobachter.ch/arbeit-bildung/stellensuche/artikel/arbeitszeug...
Verweis auf Zwischenzeugnisse
Arbeitnehmende haben beim Austritt aus einem Arbeitsverhältnis Anspruch auf ein einziges Schlusszeugnis, das sich zur gesamten Anstellungsdauer äussert. Der Verweis auf frühere Zwischenzeugnisse ist nicht zulässig. Ausnahmen kann es höchstens bei Personen geben, die sehr lange in einer Firma waren und dort sehr unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt haben.
Fr, 02/06/2017 - 17:03
Robert Schweng
Carolin Metzler Das muss Sie ja dann wieder nicht akzeptieren, ausserdem wäre es, sollte es bei einer Zeugnisklage sehr auffällig sein, auf einmal so unterschiedlich bewertet zu werden 😉
Fr, 02/06/2017 - 17:03
Robert Schweng
Aranya Calley stört ja nur der Verweis auf das Zwischenzeugnis und das ist unzulässig. Der Rest ist wurde ja schon geschrieben, nun ein völlig anders Arbeitszeugnis zu schreiben wäre schon sehr auffällig.
Fr, 02/06/2017 - 17:03
Robert Schweng
Carolin Metzler, wenn das letzte gut ist, das vorige schlecht, dann kann dann höchstens höchstens mittel rauskommen 😉
Fr, 02/06/2017 - 17:03
Robert Schweng
Carolin Metzler, ja eine einfache Arbeitsbestätigung. Doch auch das macht neue Arbeitgeber auch stutzig, warum man nur eine Arbeitsbestätigung und kein Arbeitszeugnis hat. Aranya Calley kann sich das ja noch vorbehalten.
Fr, 02/06/2017 - 17:03
Robert Schweng
Carolin Metzler darum geht es ja nicht, ich kenne die Zeugnisse ja nicht und weiss auch nicht wie Sie gearbeitet hat. Aranya Calley hat aber das Recht zu verlangen, dass kein Verweis auf ein Zwischenzeugnis in Ihrem Arbeitszeugnis steht. Das ist Ihr gutes Recht. Aber der Tipp von Dir ist sehr gut, falls Sie es nach der Änderung immer noch als schlecht empfindet, einfach eine Arbeitsbestätigung zu verlangen und auf das Arbeitszeugnis zu verzichten. Das Problem wird ja auch sein dass die künfigen AG beim vorherigen telefonisch nachfragen.
Fr, 02/06/2017 - 17:03
Robert Schweng
Carolin Metzler besser hätte ich es nicht formulieren können, Danke für Deine Hilfe in diesem Kontext 😊