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wenn eine straftat im kanton x begangen wird und die anzeige ebenfalls dort gemacht wird.. der täter A aber im kanton y wohnt... kann der kanton x ein rechtshilfe gesuch stellen und knton y ( wohnsitzkanton des täters ) übernimmt...
nun die frage: kann täter A darauf bestehen das kanton x das an kanton y weiter gibt?
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wenn eine straftat im kanton x begangen wird und die anzeige ebenfalls dort gemacht wird.. der täter A aber im kanton y wohnt... kann der kanton x ein rechtshilfe gesuch stellen und knton y ( wohnsitzkanton des täters ) übernimmt...
nun die frage: kann täter A darauf bestehen das kanton x das an kanton y weiter gibt?
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Kommentare
Fr, 02/06/2017 - 13:28
Carlo Milan Schafroth
Zb. Mit der begründung des riesen aufwandes jedes mal für eine vernehmung und einen gerichts termin durch die halbe schweiz zu fahren....
Fr, 02/06/2017 - 13:28
Andi Granwehr
Art. 31 StPO: "Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig." Eine Ausnahme oder ein Artikel, welcher besagt, dass der Täter einen anderen Gerichtsstand erbitten kann, finde ich nicht. Somit wäre die Frage mit Nein zu beantworten. (bin aber nur laie)
Fr, 02/06/2017 - 13:28
Daniela Schaffner
Das Verfahren wird im Kanton geführt wo das Delikt begangen wurde. Wenn in einem anderen Kanton ein schwerwiegenderes delikt oder ein gleich schweres aber welches früher begangen wurde dan wird eine gerichtsstandsanfrage gemacht. Die verfügung bekommt dann auch der täter und darauf ist eine frist falls er nicht einverstanden ist
Fr, 02/06/2017 - 13:28
Daniela Schaffner
Aber einfach so weil der täter lust hat dass die sta am wohnsitz übernimmt das geht nicht