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(Anonym):Hallo zusammen.
Wenn ich dafür Werbung mache zu Personen nach Hause gehe,
um die Haare für ein Paar Stunden ihm Monat zu schneide.
Muss ich das als Gewerbe anmelden?
Danke schon mal
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Kommentare
Di, 15/08/2017 - 15:47
Boban-Dragica Spasovski
Soweit ich weiss ist ein Zusatzverdienst von bis zu 3000 CHF im Jahr nicht Steuerpflichtig ?
Di, 15/08/2017 - 15:47
Gutmann-Moser Eveline
das stimmt nicht. Jeder Rappen ist steuerpflichtig
Di, 15/08/2017 - 15:47
Bertram Ben Lingenhöle
Gute Tag
... das ist eine gute Frage, denn nach SG Steuerrecht, darf man aus unselbständigen Nebenerwerb min. CHF 800 abziehen.
Flott formuliert nach Milchbüchlein - Rechnung :
Hätten Sie CHF 800 oder weniger dazuverdient, können sie die min. CHF 800 abziehen und hätten CHF 0.00 aus Nebenverdienst zu versteuern.
Dies wäre die Grenze der Angabe. Da würde man noch nicht in Konflikt mit dem Steuergesetz kommen, da es eine " " " Nullrunde " gibt.
Wären die Einnahmen aus dem Nebenverdienst höher, sind diese zu deklarieren.
Grundsätzlich ist die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung nicht verboten. Allerdings hat man gegenüber dem Hauptarbeitgeber eine auf dem Arbeitsvertragsrecht fussende Treuepflicht. Das Obligationenrecht präzisiert das in Art. 321a mit folgendem Wortlaut:
"Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert."
Sozialabgaben gehören dazu
Auch beim Nebenverdienst sind Sozialabgaben und Steuern geschuldet. Grundsätzlich muss jeder Lohn den Abzügen der AHV/IV/EO sowie der ALV unterworfen werden. Doch auch hier gibt es eine Ausnahme: Wenn die Lohnsumme aus der fraglichen Tätigkeit im Jahr beim betreffenden Arbeitgeber nicht mehr als 2200 Franken beträgt, werden Beiträge zu den Sozialversicherungen nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.
Die Arbeitgeber lassen sich diesen Verzichtsfall dennoch oft schriftlich bestätigen, um später keine Ansprüche mehr fürchten zu müssen. Es gibt aber auch eine Ausnahme von der Ausnahme: Das sind Hausangestellte. Hier ist der Arbeitgeber zur Abrechnung der entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet, unabhängig von der Verdiensthöhe.
Di, 15/08/2017 - 15:47
Claudia Wild
Die AHV Freigrenze liegt doch bei 2300?
Di, 15/08/2017 - 15:47
Bertram Ben Lingenhöle
Guten Tag Frau Wild
So nach AHV Gesetz :
Übersteigt das reine Einkommen aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit von hauptberuflich Unselbstständigerwerbenden im Beitragsjahr nicht 2300 Franken, so ist der Beitrag nur auf Verlangen der Versicherten zu erheben.
Übersteigt indessen das reine Einkommen aus selbstständiger Nebenerwerbstätigkeit den Betrag von 2300 Franken und weist die versicherte Person nach, dass der Mindestbeitrag bereits auf dem massgebenden Lohn für eine im selben Jahr ausgeübte unselbstständige Erwerbstätigkeit erhoben wurde, kann sie verlangen, dass die geschuldeten Beiträge nur zum untersten Satz der sinkenden Beitragsskala (5,196%) erhoben werden, wenn das Einkommen unter dem untersten Wert der sinkenden Beitragsskala liegt (9400 Franken).
Ich hoffe mit diesen Angaben gedient zu haben.
freundliche Grüsse
B. Lingenhöle.
Di, 15/08/2017 - 15:47
Gutmann-Moser Eveline
wenn man bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist und noch eine selbständige Arbeit verrichtet kann man eine Teilselbständigkeit anmelden. Dort muss man, so wie ich es weiss, nicht zusätzlich Sozialleistungen abrechnen. Es bedingt aber, dass der Haupterweb als Angestellte/r ein vielfaches der Teilselbständigkeit beträgt. Ich würde mich mal bei der Gemeinde, AHV und Steuerbehörde informieren.