Zuerst einmal, danke für die schnelle Aufnahme.

Ich habe auch direkt ein Anliegen.

Ich habe vor einem Jahr jmd. angezeigt. Ich persönlich habe kein Interesse daran, die Anzeige zurückzuziehen. Jedoch hat meine Anwältin (wurde mir zugestellt) mit dem „Gegenanwalt“ telefoniert gehabt und hat ihm anscheinend gesagt, ich würde die Anzeige zurückziehen, bei einem Schadensersatz von 3000.- Dieser Anwalt hat dies mit dem Täter besprochen und dieser meinte er könne höchstens 800.- geben.
Meine Fragen sind nun:
1.) Darf meine Anwältin einfach so für mich solche Entscheidungen treffen obwohl ich das zu KEINEM Zeitpunkt so oder ähnlich geäussert habe?
2.) Wenn ich mich dazu entscheiden WÜRDE, die Anzeige zurückzuziehen, wäre diese Anzeige trotzdem bei der Polizei im System vermerkt und es steht dann einfach, dass die Anzeige zurückgezogen wurde oder ist das dann komplett weg?

Danke vielmals für eure Antworten schon im Vorraus & ich wünsche „morgen“ einen schönen Tag

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Kommentare

Robert Schweng

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Seraina Seraina Ich habe keine Ahnung ehrlich gesagt, aber wen du die Anzeige zurück ziehst.. Stehst du bestimmt für viele als unglaubwürdig dar.. Ich weiss ja nicht was passiert ist.. Aber was machst du Dan beim nächsten mal? Ich hätte zu grosse Angst, dass man mich Dan garnicht mehr ernst nehmen würde.

Dolores Primavera Aus Erfahrung: nie zurückziehen
Anwalt darf nur in deinem sinn handeln ansonsten wechseln

Adrian Smith Die Anwältin handelt in deinem Interesse. Sie klärt ab in welchem Rahmen eine aussergerichtliche Einigung möglich wäre. Die Anzeige zurückziehen musst aber letztendlich du.
Da ich nicht weiss um was es geht lässt sich auch die Höhe des Schadenersatzes nicht einordnen.
Ist eine Strafanzeige einmal zurückgezogen, so ist dieser Schritt nichtmehr rückgängig zu machen.
Zu deiner letzten Frage: Ja das lässt sich rausfinden, es ist aber nicht negativ für die Person und darf ihr gewöhnlich auch nicht negativ ausgelegt werden.
Mein Tipp: Rede mit deiner Anwältin über die Gründe, wieso zieht sie einen Vergleich in Betracht. Womöglich sieht sie etwas, dass du nicht siehst. Jura und die Gerichtspraxis sind ein Dschungel in dem Laien nur all zu schnell die Orientierung verlieren, sie sich jedoch von halbwissen blenden lassen und fälschlich annehmen auf dem richtigen Weg zu sein.

Lefida Rechts- und Treuhandberatung Frau Paula Patricia. Zur ersten Frage: Der Beruf des Anwalts gehört wie andere Beratungsdienstleistungen zum Auftragsrecht, d.h. der Anwalt verpflichtet sich, das Mandat nach den Weisungen des Klienten zu führen. Ist der Anwalt jedoch der Meinung, dass diese Weisung z.B. unvorteilhaft ist oder ein Prozess aussichtslos erscheint, so muss er seinem Klienten das mitteilen. Sollte der Klient weiterhin auf die Durchführung bestehen, muss der Anwalt dies durchführen oder kann auch das Mandat niederlegen. Weiter untersteht ein Anwalt jedoch auch den sog. Standesregeln für Anwälte, welche u.a. auch die gütliche Erledigung von Streitigkeiten vorsehen. Der Anwalt sollte dementsprechend eine gütliche Erledigung fördern. In Ihrem Fall könnte es sein, dass er genau Letzteres versucht hat, da Sie ihm eventuell nicht ausdrücklich mitgeteilt haben, Sie wünschen keine Einigung im Sinne einer finanziellen Abgeltung. Teilen Sie ihm dies ausdrücklich, d.h. schriftlich mit, dass Sie mit einer solchen Einigung nicht einverstanden sind.
Zur zweiten Frage: Ich nehme an, Sie haben einen Strafantrag bei der Polizei eingereicht, da es um etwas gegen Ihre eigene Person ging (Unterschied Strafantrag/Strafanzeige). Mit Vorbehalt eines Offizialdelikts, ist ein Rückzug des Strafantrages endgültig, d.h. Sie können nicht nochmals einen solchen stellen.
Die Ausführungen sind allgemeine Informationen und entbehren jeglicher Vollständigkeit ohne detaillierte Kenntnis des Sachverhalts.

Martin Kaiser Lefida Rechts- und Treuhandberatung
Die Untersuchung einer Anzeige führt die Staatsanwaltschaft und nicht die Polizei.
Die Staatsanwaltschaft kann aber der Polizei Weisungen (Aufträge) erteilen.

David Aebischer Das Mandat künden, neuen Anwalt engagieren, alter Anwalt der Anwaltskammer melden. Natürlich darf ein Anwalt nur so agieren, wie es der Klient "erlaubt". Jeder Schritt muss mit dem Mandanten besprochen werden. Auch wenn der alte Anwalt so argumentieren wird, das er Vollmacht hat (falls) und in Ihrem Interesse gehandelt hat. Trotzdem, darf er keine Schritte ohne Rücksprache festlegen. Er müsste das Vorgehen (Strategie) mit dem Mandanten besprechen.

Patrick L. Surber 1.) Sagen kann Sie das schon (aus taktischen Gründen), aber dem Vergleich werden Sie zustimmen müssen.
2.) Vermutlich ist das ein Antragsdelikt d.h. die Sache hätte nach der Rückzug der Klage sein Bewenden.

Armin Stadelmann 1.) Nein
2.) Wenn es ein Offizialdelikt wäre (Bsp. Häusliche Gewalt...), dann ist die Rücknahme nicht möglich. Bei einem Anzeigedelikt (Bsp. üble Nachrede - mit Anzeigefrist von 3 Mt.) ist die Rücknahme möglich. Dann müsste aber alles gelöscht werden.

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