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Wir sind zur Zeit in Deutschland in den Ferien mit einer befreundeten Familie. Haben 2 Ferienwohnungen im selben Haus von privat gemietet. Nun war aber nur eine Wohnung frei da die Vermieter sich beim Datum vertan haben. Müsste der Vermieter uns eine Wohnung suchen oder 2 da wir ja zusammen sein wollten? Danke
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Wir sind zur Zeit in Deutschland in den Ferien mit einer befreundeten Familie. Haben 2 Ferienwohnungen im selben Haus von privat gemietet. Nun war aber nur eine Wohnung frei da die Vermieter sich beim Datum vertan haben. Müsste der Vermieter uns eine Wohnung suchen oder 2 da wir ja zusammen sein wollten? Danke
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Kommentare
Mi, 27/09/2017 - 15:45
Brigitte Flöer
Hast du ein Mietvertrag davor unterschrieben?
Was steht darauf?
Mi, 27/09/2017 - 15:45
Nicole Zimmerli
Nur per mail ohne vertrag
Mi, 27/09/2017 - 15:45
Brigitte Flöer
Nicole Zimmerli
Ein Mail ist auch eine schriftliche Vereinbahrung, aber ist schwieriger.
Schreibe ihr per Einschreiben deine Forderungen.
Oder hast eine Rechtschutz?
Sonst kannst dich dort bei der Gemeinde informieren was zu tun ist. Du müsstest ja wissen wo der Gerichtstand ist.
Aber es wird ein sehr grosser Umtrieb.
Die Frage wäre auch, wenn die Vermieterin keinen Mietvertrag abschliesst ob sie dies auch Versteuert hätte?
Mi, 27/09/2017 - 15:45
Robert Schweng
Nicole Zimmerli da es sich hier vermutlich um deutsches Recht handelt, weiss ich nicht ob wir Ihnen weiter helfen können.
Es gibt aber auch in Deutschland einen Ombudsman für die Reisebranche.
Fragen Sie doch dort mal an, was in Ihrem Fall zu tun ist.
https://www.drv.de/ueber-uns/drv-ombudsmann.html
Mi, 27/09/2017 - 15:45
Robert Schweng
Laut diesem Artikel können Sie jedenfalls davon ausgehen, dass Sie die Ferienwohnungen gebucht haben, wenn Sie per Mail die Zusage erhalten haben!
http://www.unterkunft.de/faq/ab-wann-gilt-eine-ferienwohnung-als-gebucht...
Mi, 27/09/2017 - 15:45
Walter Büchi
demnach ist der vermieter zu schadenersatz verpflichtet !
"Nicht nur der Gast hat dem Vermieter/Hotelier gegenüber Verpflichtungen aus den geschlossenen Beherbergungs-/ Gastaufnahmevertrag. Der Vermieter/Hotelier ist dem Gast zur vereinbarungsgemäßen Bereitstellung des Zimmers verpflichtet. Die Nichtbereitstellung des Zimmers wegen Überbuchung hat der Vermieter/Hotelier in jedem Fall zu vertreten. Er hat dem Gast Schadensersatz zu leisten. Muss dieser in einem solchen Fall z.B. ein anderes, teureres Zimmer beziehen, so kann der Gast den Differenzbetrag als Schaden geltend machen"
https://www.deutschertourismusverband.de/service/recht-im-tourismus/rese...