Werte Damen und Herren;

Ich würde mich sehr über euren Rat freuen.

Ich habe vor ca. 6 Wochen ein Sammlerfahrzeug gekauft, der Preis war mit ca. 25'000 dem Fahrzeugwert angemessen.
Das Fahrzeug machte bei der besichtigung und der Probefahrt einen sehrguten eindruck und der Verkäufer wies mich auf keine weiteren Mängel hin.

Das Fahrzeug hat rund 150'000 und schirn sehr gepflegt, also kaufte ich das Fahrzeug. (In der Südwestschweiz) und fuhr damit in die Ostschweiz. Beim ersten mal Tanken entdekte ich um den Tankstutzen diverse Rostblatern. Da ein Tankdeckel darüber war sah ich ihn bei der besichtigung nicht.

Ich dachte erst (ach du sch***) und danach musste ich mir eingestehen das ich wohl selber zuwenig geschaut habe.

Diese Woche wollte ich mir den Schaden genäuer ansehen und musste mit erschrecken feststelmen das sich das Fahrzeug in einem Desolaten Zustand befindet (durchgerostete Fahrzeugträger und bleche die eine Rep. Des Fahrzeugs fast unmöglich scheinen lässt, und meiner meinung nach ein Schlecht reparierter Unfallschaden indizien dafür:

- vonn innen in wagenfarbe auslackiert und auf der anderen wagenseite nur grundiert(original)
- Schlecht nachlackierter aussenlack mit schleifspuren.

Was kann ich machen? Meiner meinung nach hätte mich der verkäufer darauf hinweisen müssen so hätt ich den Wagen nicht gekauft. Wie sind meine Rechte und Pflichten und wie sehen die Rechte und Pflichten des verkäufers aus?

Mit Freundlichen Grüssen Kevin imhof

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Kommentare

Robert Schweng

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Birgit Rechsteiner Nach meiner Meinung sind das Dinge, die man bei einer genauen Betrachtung sieht (Wagen auf den Lift und dann sieht man das schon) - aus diesem Grund dein Fehler...
TCS bietet eine Bewertung für Fahrzeuge an. Bei jedem Privaten Occasions Kauf würde ich diese Dienstleistung in Anspruch nehmen. Da kann man dann sicher sein...

Rolf Stüssi Richtig: Manchmal ist eine Prüfung vor Ort nicht möglich.
Da kein Lift oder Hebebühne vorhanden.
FS hat es insofern richtig gemacht, dass er das Fahrzeug nachher geprüft hat.
Bei solchen Fahrzeugen (gerade Liebhaber- oder Sammlerfahrzeuge sollte man die Autos von einem unabhänigen Experten begutachten zu lassen.

Sibylle Benkert Iten Durchgerostete tragende Teile und noch geprüft, so dass eine Heimfahrt "auf eigenen Rädern" möglich war? 🤔

Marcus Dintheer In erster Linie ganz klar dein Fehler.Bei einem Autokauf,abgesehen mal von der Summe die du bezahlt hast,sollt man sich schon die Mühe machen mal in die Knie zu gehn und schnell unters Fahrzeug schauen.....
Aber.......jetzt kommts drauf an wie der Verkäufer das Auto angepriesen hat.Denn: ab Platz und ohne Garantie reicht heute nicht mehr aus um aus dem Schneider zu sein.
Es müsst auch drin stehn:Ohne Nachwährschaft(z.B )
Ich könnte mir vorstellen das du mit einem guten Rechtschutz(falls vorhanden) noch eine Chance haben könntest(Fehlinformationen gegenüber des Kunden,Täuschung des Kunden).....

Rolf Stüssi Als Garagist und Autohändler kann ich Ihnen dazu folgendes rechtlich mitteilen.
Unabhänig ob und was hier für ein Vertrag abgeschlossen wurde, greift hier die gesetzliche Gewährleistung.
Grund:
Hier handelt es sich um schwerwiegende Mängel und das Fahrzeug entspricht nicht dem abgemachten Vertragszustand.
Der Verkäufer hätte Sie über den schlechten Zustand informieren müssen.
Selbst wenn der Verkäufer die gesetzliche Gewährleistung ordnungsmäss wegbedingt, haftet er für absichtlich oder arglistig verschwiegene Mängel.
Hier müssten Sie den Verkäufer unverzüglich per Einschreiben und zusätzlich Kopie des Schreibens per A+ über die Mängel rügen.
Mit der gesetzlichen Gewährleistung haben Sie folgende Rechte
- Behebung der Mängel allf. Ersatz
- Nachträgliche Preisminderung
- Wandelung des Kaufvertrages
d.h. Rückerstattung des Kaufpreises und Rückgabe des Kaufobjekts
Mein Vorschlag:
Versuchen Sie mit dem Verkäufer eine gütliche Einigung zu finden. Empfehle Ihnen das Fahrzeug zurückzugeben, allenfalls Preisminderung, denke eine Instandstellung wird sehr teuer werden.
Wichtig:
Mängel unverzüglich per Einschreiben und A+ rügen, allenfalls die Mängel als genehmigt gelten!

Rolf Stüssi Anmerkung:
Sofern es sich tatsächlich um ein Unfallfahrzeug handelt, tragende Teile beschädigt bzw. gewechselt wurden und Sie nicht auf diesen Schaden hingewiesen hat, können Sie vom Vertrag zurück treten bzw. muss er das Fahrzeug zurücknehmen.

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