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Wenn man eine Wohnungskündigung eingeschrieben sendet und der Vermieter es "nicht abgeholt" hat obwohl er wusste um was es sich handelte, wie soll man Vorgehen wie sieht es rechtlich aus? Hätte auf ende Juni entgegengenommen werden müssen, Kündigungsfrist 3 Mt. Herzlichen Dank ❤
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Wenn man eine Wohnungskündigung eingeschrieben sendet und der Vermieter es "nicht abgeholt" hat obwohl er wusste um was es sich handelte, wie soll man Vorgehen wie sieht es rechtlich aus? Hätte auf ende Juni entgegengenommen werden müssen, Kündigungsfrist 3 Mt. Herzlichen Dank ❤
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Kommentare
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Lisa Wenzel
Wenn nicht abgeholt, gilt es als zugestellt.
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Karin Fo
(Admin) Wann hast du die Kündigung verschickt? (Datum)
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Pia Duppenthaler
28.6
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Karin Fo
(Admin) Ok. Es gilt erst am letzten Tag der Abholfrist als zugestellt. Wenn ich mich nicht verrechnet habe wäre das dann der 6. Juli.
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Stefan Stutz
Bitte korrigiere mich, aber meines wissens gilt der 1. Tag wo der Brief abgeholt werden könnte resp. zugestellt wurde...
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Gorana Schukrun Simunic
nein, es gilt der letzte tag der abholfrist. deshalb muss man solche kündigungen eine woche vorher schicken, die abholfrist miteinrechnen. karin hat vollkommen recht.
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Stefan Stutz
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Stefan Stutz
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Gorana Schukrun Simunic
eben, am ende der siebentägigen frist gilt sie als zugestellt ? so stehts ja.
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Stefan Stutz
Letzter Tag bei der Abholfrist gilt für die Anfechtung der KDG... so habe ich es jedenfalls gelernt 😊 macht ja auch sinn, das der 1. tag zehlt, ansonsten würde jeder Vermieter die Eingeschrieben ende Monat nicht abholen und bis anfangs Monat warten, damit sich die KDG Frist verlängert
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Gorana Schukrun Simunic
und ich habs auch so gelernt von meinem lehrer der anwalt ist, dass die abholfrist mitberücksichtigt werden muss und die kündigung erst am letzten tag der möglichen abholung als zugestellt gilt.
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Stefan Stutz
Gorana Schukrun Simunic dann lies mal im 1. Screen die ersten paar Zeilen ... die Screens stammen von HEV
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Gorana Schukrun Simunic
hab ich gelesen, und fast zuunterst im 1. screen steht das wegen dem letzten tag der abholung.
ich glaube meinem lehrer/anwalt mehr ?
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Stefan Stutz
Gorana Schukrun Simunic diese frist gilt nur, wenn die KDG angefochten wird... aber Wirksam resp. Zugestellt gilt ab empfang oder 1. tag an dem der Brief bei der Post abgeholt werden kann... hier noch ein Beispiel:
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Stefan Stutz
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Carolin Metzler
Stefan, du hast es selber gepostet:
Holt der Empfänger den eingeschriebenen Brief innert der postalischen Abholfrist nicht ab, so gilt gemäss gesetzlicher Vermutung die Zustellung am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als erfolgt, weshalb eine Kündigung in der Regel nicht mehr wiederholt werden muss.
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Babsy Barbara Holl
Gorana Schukrun Simunic da muss Dein Lehrere "Anwalt" aber nochmals gewaltig nachsitzen. Die Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende September ist hier erfüllt! Nur bei einer Anfechtung kommt die Frist ab Tag der Abholung und gilt als Schutz für den Mieter nicht für den VERMieter! und ja ich habe eine Ausbildung in dem Fach 😊)
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Stefan Stutz
Carolin Metzler dies gilt doch nur, wenn die KDG nicht an seine Wohn oder Geschäftsadresse zugestellt wird...
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Carolin Metzler
Ich kann dir sonst auch gerne noch einen bundesgerichtsentscheid dazu angeben
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Babsy Barbara Holl
Stefan Stutz richtig! Dh, wenn der zb in der strafanstalt wo auch immer einsitzt oder grad auf den Malediven seinen 6 Monatigen Urlaub verbringt
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Stefan Stutz
Genau Babsy Barbara Holl so habe ich dies auch gelernt.. wird die KDG an die Wohn resp. geschäftsadresse gesendrt gilt der 1. tag der abholmöglichkeit... muss es an eine andere Adresse gesendet werden, das letzte Tag der abholfrist...
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Stefan Stutz
Ich schreibe gerade mal einen Dozenten an der bei der Kaderschule Immobillien unterrichtet und bei der kantonalen Schliechtungsbehörde tätig ist... lässt mir gerade keine ruhe ?
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Carolin Metzler
Ok, sorry - ich entschuldige mich... Ihr habt recht... für die zustellung der kündigung gilt die uneingeschränkte empfangstheorie:
Betreffend Zustellung der Kündigung gilt die sog. uneingeschränkte Empfangstheorie. Das bedeutet, dass diese empfangsbedürftige Willenserklärung des Vermieters als zugestellt gilt, sobald diese erstmals in den Machtbereich des Empfängers (Mieter) gelangt ist. Dies ist, sollte das Einschreiben nicht direkt dem Empfänger übergeben werden können, dann der Fall, wenn der Adressat das Schreiben mit der vorgefundenen Abholungseinladung erstmals bei der Poststelle holen kann, sprich mit Beginn der postalischen Abholfrist. Wann (und ob, falls er es nicht abholt) der Mieter effektiv Kenntnis des Kündigungsschreibens erhält, ist irrelevant. Der Vermieter muss einzig bedenken, dass ein bis zwei Tage für Verzögerungen im Zusammenhang mit der eigentlichen postalischen Übermittlung sowie eventuell die Unzustellbarkeit während Wochenenden und Feiertagen seinerseits eingerechnet werden müssen. Auch hier gilt das bereits erwähnte Vorgehen: Das von der Post retournierte ausserordentliche Kündigungsschreiben ist ungeöffnet aufzubewahren.
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Carolin Metzler
Im mietrecht gelten zwei empfangstheorien - drum (bei mir) das durcheinander...
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Babsy Barbara Holl
Gorana Schukrun Simunic ist sicher schon 20 Jahre 😊 ich habe Rechtswissenschaft studiert und das war meine Bachelor Arbeit 😊) drum war ich bei diesem Absatz der Kündigung sicher
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Gorana Schukrun Simunic
caroline, du schreibst aber aus sicht des vermieters, wenn der kündigt. ist es denn gleich im umgekehrten fall wenn der mieter kündigt?
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Babsy Barbara Holl
Gorana Schukrun Simunic natürlich 😊 bei der anderen Theorie gehts nur drum ab welchem Tag die Anfechtungsfrist läuft ...
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Carolin Metzler
Oder zahlungsfristen oder ähnliches....
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Stefan Stutz
Hanis doch gwüsst 😊 bin 100% überzoge gsi . Sorry Karin und Carolin für d korrektur und diskuission
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Babsy Barbara Holl
so das isch dä original Text: dä isch für d Allgemeinheit besser verständlich: Kann der Postbote den Brief dem Adressaten nicht aushändigen, gilt gesetzlich die Vermutung, dieser könne den Brief am nächsten Tag bei der Post abholen. Ist die Kündigung zu spät erfolgt, gilt sie automatisch auf den nächstmöglichen Kündigungstermin hin.
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Carolin Metzler
Hier nochmal vom mieterverband, wenn der Mieter kündigen will:
https://www.mieterverband.ch/dam/jcr:18f9d5c2-25b3-40d5-88f1-478854d9114...
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Lena Schabernackgaspedal
Stefan Stutz Es ist ja in den Sinne egal, ob er die abholt ist nicht, da sie bei Nichtabholung am 7. Tag als abgeholt zählt.v
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Karin Fo
(Admin) wie ist die Kündigungsfrist geregelt? 3 Monate auf Ende jeden Monat oder andere Regelung?
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Pia Duppenthaler
Ja genau
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Karin Fo
Dan wäre die Kündigung auf Ende Oktober
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Carolin Metzler
Das ist nicht die frage 😉
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Gorana Schukrun Simunic
es ist so wie karin es geschrieben hat. bei wohnungskündigung muss man die abholfrist noch miteinrechnen und erst am letzten tag gilt die kündigung als zugestellt bei einer nichtabholung des empfängers.
deine kündigung verlängert sich nun um einen monat, ist aber gültig.
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Marianne Nef Schwendener
falsch stimmt nicht
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Stefan Stutz
Pia Duppenthaler falls du unsere Diskussion unter den Kommentaren nicht mitverfolgt hast. Deine Kündigung ist fristgerecht gültig und somit per ende September... dies zur Info 😊
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Pia Duppenthaler
Ich habe, ich habe?? *freu* ? BESTEN DANK wirklich ? die Seite
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Marianne Nef Schwendener
das Stempeldatum ist maßgebend.am letzten Tag im Monat 16 Uhr!. wann es abgeholt wird kann dir egal sein.eingeschrieben ist wichtig.dann hast du Quittung
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Karin Fo
(Admin) das ist falsch! Wir haben das weiter oben geklärt. Der erste Tag der Abholfrist ist entscheidend