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Wenn ich die Verzichtserklärung für eine Strafanzeige unterschreibe, wurde mir gesagt, dass ich diese nicht mehr rückgängig machen kann. Wie sieht es aus, wenn ich nicht aufgeklärt wurde, dass ich mich nicht im Moment, sondern 3 Monaten Zeit habe um mich für eine Strafanzeige zu entscheiden und ich in einer emotionalen und aussergewöhnlichen Stresssituatiom befand, gibt es da trotzdem eine Möglichkeit, diese doch noch zu erstellen? Ich weiss ja was verzicht heisst, aber es gibt einfach Momente wo man nicht mehr in der Lage ist objektiv zu entscheiden und man nur noch irgendwie funktioniert.
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Wenn ich die Verzichtserklärung für eine Strafanzeige unterschreibe, wurde mir gesagt, dass ich diese nicht mehr rückgängig machen kann. Wie sieht es aus, wenn ich nicht aufgeklärt wurde, dass ich mich nicht im Moment, sondern 3 Monaten Zeit habe um mich für eine Strafanzeige zu entscheiden und ich in einer emotionalen und aussergewöhnlichen Stresssituatiom befand, gibt es da trotzdem eine Möglichkeit, diese doch noch zu erstellen? Ich weiss ja was verzicht heisst, aber es gibt einfach Momente wo man nicht mehr in der Lage ist objektiv zu entscheiden und man nur noch irgendwie funktioniert.
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Kommentare
Fr, 24/11/2017 - 16:35
Manu Ela
Gute frage könnte meine sein..vor 3 wochen hatte ich einen Verkehrsunfall. Habe via opferhilfe einen schadensanwalt genommen bin gespannt wie sich das entwickelt
Fr, 24/11/2017 - 16:37
Christina Ammann
Wünsche Ihnen ganz gute Besserung
Fr, 24/11/2017 - 16:40
Manu Ela
Danke vielmals
Fr, 24/11/2017 - 16:38
Diego Martins
Nein, kannst du nicht.
Art. 33 StGB
8. Strafantrag. / Rückzug
1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
2 Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.
3 Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.
Hier ist ein Bundesgerichtentscheidung die genau das schildert was du hier gesagt hast, die Klägerin behauptete sie war nicht in der Lage, die Verzichtserklärung zu unterschreiben. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bger/160923_1B_74-2016.html
Fr, 24/11/2017 - 16:42
Christina Ammann
Vielen Dank für ihren Link. Aber wie sieht es denn mit der Beratung der Polizei aus? Sie hätten doch erwähnen müssen, und in meinen Augen ist dass doch ihre Pflicht, Aufzuklären, dass man eben dieses Zeitfenster vom 3 Monaten hat
Mo, 27/11/2017 - 07:03
Oliver Derrer
Das Zeitfenster der drei Monate nach bekanntwerden der Täterschaft gilt für die „Kenntnisnahme der Antragsfrist“ wird diese unterzeichnet, hat man drei Monaten Strafantrag zu stellen. Ein Verzicht ist ausdrücklich und nicht rückgängig zu machen. Sie müssten nachweisen können, dass sie zur Zeit des Verzichtes nicht urteilsfähig gewesen sind. Das heisst, dass Sie zum Zeitpunkt der Unterschrift nicht vernunftsgemäss zu handeln in der Lage gewesen sind und somit die Tragweite des eigenen Handelns nicht begreifen konnten. Dies wird jedoch äusserst eng ausgelegt. Wenn Sie zur Anzeigeerstattung und Befragung in der Lage gewesen sind, waren Sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch urteilsfähig.
Ich gehe davon aus, dass auf dem entsprechenden Formular der Polizei auch entsprechende schriftliche Informationen aufgedruckt waren.
Fr, 24/11/2017 - 16:41
Sandra Schnelli-Kehrli
ich denke nicht das sie das rückgängigmachen können, eine verzichterklärung sagt es bereits und jeder wo unterschirbt muss es bewusst sein was er mit seiner unterschrift bestättigt ob jetzt aufgeklärt oder nciht spielt keine rolle
Fr, 24/11/2017 - 16:43
Christina Ammann
Das ist mir schon klar, was Verzicht bedeutet. Aber wenn man eben emotional in einer sehr schwierigen Situation ist, entscheidet man eben anderst als wenn es einem gut geht. Verstehen Sie was ich meine? I
Fr, 24/11/2017 - 16:47
Sandra Schnelli-Kehrli
ich verstehe es, aber dann liegt es an ihnen zu beweisen dass die polizei sie nicht aufgeklärt hat, was wiederum ein zeitaufwand ist und nicht einfach ist. und es vielleicht am schluss gar ncihts bringt, weil die polizei würde dann ein attest sicherlich wollen in dem sie unzurechnungsfähig ( sorry ich meine es nciht persänlich) sind.
Fr, 24/11/2017 - 16:49
Sandra Schnelli-Kehrli
mir wurde bei gebracht, kein vertrag oder kein dokument muss sofort gemacht werden, alles hat mindestens eine nacht zeit zum darüber schlfen, will jemand dass man sofort unterschreibt dannstinkt was
Fr, 24/11/2017 - 17:08
Beat Weissen
Christina Ammann, wie lautet denn der Tatbestand Ihrer Anzeige?
Fr, 24/11/2017 - 21:59
Robert Schweng
Christina Ammann Man sollte grds. keine Verzichtserklärung unterschreiben, wenn man nachher nicht verzichten möchte. Daher hätte ich auch zu "Nein" , kann man nicht rückgängig machen tendiert.
Schönen Abend ihnen 😊
Sa, 25/11/2017 - 03:20
Christina Ammann
Vielen Dank für die Antworten. Das war mir eine Lehre, und ich werde künftig, egal was, nicht mehr so schnell etwss unterschreiben. Danke haben Sie sich die Zeit genommen.