Weiss jemand, ob ein Bankeinzahlungsbeleg des Gläubigers zu Gunsten des Schuldners als provisorischer Rechtsöffnungstitel genügt?

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Kommentare

Robert Schweng

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Kurt Egli Ja.
Die provisorische Rechtsöffnung ist in Art. 82 SchKG geregelt und kann im Interesse rascher Vollstreckbarkeit schon gestützt auf eine blosse Schuldanerkennung erfolgen. Diese bildet bei der provisorischen Rechtsöffnung den Rechtsöffnungstitel. Sie besteht aus einer schriftlichen Erklärung des Schuldners, wonach er sich zur Bezahlung eines bestimmten Geldbetrages verpflichtet. Als Schuldanerkennungen im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG kommen notarielle, aber auch private Urkunden, die durch die Unterschrift des Schuldners bekräftigt sind (s. dazu z.B. BGE 106 III 98 E. 3). Ist die Gläubigerin nicht im Besitze einer solchen Urkunde, hat ein Begehren um provisorische Rechtsöffnung keinen Sinn. Es müsste ohne weiteres abgewiesen werden, sofern der Schuldner nicht an der Verhandlung die Forderung oder das Begehren ausdrücklich anerkennt. Liegt dagegen eine Schuldanerkennung in der beschriebenen Form vor, so gewährt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 2 SchKG).

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