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Weiss jemand ob das so einfach geht? Sie schweizerin,er DE,in der CH wohnhaft mit kind,trennung durch hier in CH,scheidung läuft...
jetz will er die scheidung aber in DE machen,damit er seiner meinung nach besser weg kommt.Geht das so einfach u muss ich da mitmachen? danke schön für eure wissen/erfahrung
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Weiss jemand ob das so einfach geht? Sie schweizerin,er DE,in der CH wohnhaft mit kind,trennung durch hier in CH,scheidung läuft...
jetz will er die scheidung aber in DE machen,damit er seiner meinung nach besser weg kommt.Geht das so einfach u muss ich da mitmachen? danke schön für eure wissen/erfahrung
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Kommentare
Fr, 02/06/2017 - 16:48
Carolin Metzler
Beide in der CH wohnhaft?
Fr, 02/06/2017 - 16:48
Sandra K-Müller
jo
Fr, 02/06/2017 - 16:48
Carolin Metzler
gemäss Internationalem Privatrecht (IPRG) gilt folgendes:
Art. 59
Für Klagen auf Scheidung oder Trennung sind zuständig:
a. die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten;
b. die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Klägers, wenn dieser sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder wenn er Schweizer Bürger ist.
Art. 61
1 Scheidung und Trennung unterstehen schweizerischem Recht.
--> Gerichte in der Schweiz sind zuständig und müssen Schweizer Recht anwenden
Fr, 02/06/2017 - 16:48
Carolin Metzler
git allerdings , usnahme wie zbsp Güterrecht wo meröppis anderes chönnt uusmache
Fr, 02/06/2017 - 16:48
Carolin Metzler
unterhalt: Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht
Art. 4
Für die in Artikel 1 genannten Unterhaltspflichten ist das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend.
Wechselt der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das innerstaatliche Recht am neuen gewöhnlichen Aufenthalt anzuwenden.
--> also auch Schweiz, wenn das Kind in der CH wohnt
Fr, 02/06/2017 - 16:48
Carolin Metzler
bzw art. 8
Abweichend von den Artikeln 4 bis 6 ist in einem Vertragsstaat, in dem eine Ehescheidung ausgesprochen oder anerkannt worden ist, für die Unterhaltspflichten zwischen den geschiedenen Ehegatten und die Änderung von Entscheidungen über diese Pflichten das auf die Ehescheidung angewandte Recht massgebend.