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Was darf alles bei einer Polizeikontrolle (die ganz ausdrücklich ohne begründeten Verdacht auf Alkoholkonsum/Drogen/Waffen usw. durchgeführt wird) im Verkehr durchsucht werden? Können sie verlangen, alle Abteile inkl. Dachbox zu besichtigen? Darf man die Öffnung von Gepäck verweigern? Wie siehts aus mit Dokumenten und am Leib getragenen Gegenständen? Machts einen Unterschied, ob das Gepäckstück im Besitz des Fahrers oder eines Passagiers ist?
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Was darf alles bei einer Polizeikontrolle (die ganz ausdrücklich ohne begründeten Verdacht auf Alkoholkonsum/Drogen/Waffen usw. durchgeführt wird) im Verkehr durchsucht werden? Können sie verlangen, alle Abteile inkl. Dachbox zu besichtigen? Darf man die Öffnung von Gepäck verweigern? Wie siehts aus mit Dokumenten und am Leib getragenen Gegenständen? Machts einen Unterschied, ob das Gepäckstück im Besitz des Fahrers oder eines Passagiers ist?
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Kommentare
Mi, 26/06/2019 - 13:13
Robert Schweng
Martin Kaiser Wenn die Polizei eine solche Kontrolle durchführt, dann hat sie immer einen Verdacht. Trotzdem bräuchten sie für das Gebäck grundsätzlich einen Durchsuchungsbefehl, wie für das Auto auch. Ausser es ist Gefahr in Verzug, dann können sie auch ohne einen Durchsuchungsbefehl Koffer und Auto kontrollieren.
Aber Achtung: Der Zoll und die Grenzwache haben hier weitreichendere Kompetenzen als die Polizei. Die Grenzwache macht auch im Inland Kontrollen (Zügen usw.) Gemäss Zollgesetz sind sie ermächtigt solche Kontrollen durchzuführen.
Michael Dürst Das Durchsuchen von Fahrzeugen und Effekten ist eine sog. Pol Massnahme. Es ist im Nachfolgenden Gesetz auf Bundesebene geregelt.
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20042005/index.html
Michael Dürst Weiter ist das ganze dann noch in den Polizei Gesetzen und Verordnungen des jeweiligen Kantons Beschrieben
Martin Kaiser Dieses Gesetz gilt:
a.
für alle Bundesbehörden, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen anwenden müssen;
b.
für alle kantonalen Behörden, die im Bereich der Ausländer- und der Asylgesetzgebung polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen anwenden müssen;
c.1
für alle kantonalen Behörden, die im Zusammenwirken mit den Strafbehörden des Bundes polizeiliche Aufgaben im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit wahrnehmen;
d.
für alle kantonalen Behörden, die im Auftrag einer Bundesbehörde Personen mit Freiheitsbeschränkungen transportieren;
e.
für Private, die von diesen Behörden für die Erfüllung ihrer Aufgaben beigezogen werden.
Gilt also nicht für die kantonalen Polizeikorps, ausser sie erledigen im Auftrag des Bundes Aufträge.