Vielleicht kann mir jemand von euch weiterhelfen.

Mein Vater ist letzten Monat verstorben, er hatte einen Beistand, der natürlich ab dem Tod nichts mehr machen darf. Nun ging der Arbeitsvertrag seiner Haushaltshilfe an uns über. Es steht 80 Stunden Basis.

Im Vertrag steht:

Die geleisteten Arbeitsstunden und eventuelle Spesen sind auf dem Arbeitsrapport einzutragen und von dem/der Auftraggeber/in zu unterschreiben. Der Arbeitsrapport gilt als Grundlage für die Lohnauszahlung an den/die Arbeitnehmer/in und die Rechnungsstellung an den/die Auftragsgeber/in.

Ebenfalls steht im Vertrag: "Es wird kein bestimmter Beschäftigungsumfang garantiert, dieser kann schwankend sein und richtet sich nach dem Bedarf des Einsatzbetriebes."

Nun will die Firma die Sie beschäfftigt von uns den ganzen Monat März also die kompletten 80h ausbezahlt. Ich habe weder einen Arbeitsrapport gesehen noch unterschrieben, auch waren wir am Tag des Todes bei Ihr und haben keine weiteren Dienste erwünscht. (Sie wohnt zurzeit gratis dort).

Nun habe ich mich bei der Firma beschwärt unter diesen zwei Punkten, das ich nicht gewillt bin den ganzen Monat zu übernehmen. Sie haben mich dann auf die Beiständin aufmerksam gemacht, das da abgemacht worden ist das es 80h pauschal wären und kein Arbeitsrapport erforderlich sei.

Ich hingegen finde das ich mich nach den Vertrag richten soll was da drin steht.

Wer ist hier im Recht?!

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Kommentare

Robert Schweng

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Bonnie J Cyr edit: Sie wurde auf den 30.März gekündet, ihre arbeit als Haushaltshilfe war für meinen Vater zu sorgen. Kochen, putzen, einkaufen ect...

Marcel Marty Wurde mit der Beiständin diese Vereinbarung schriftlich getroffen und von beiden Parteien unterzeichnet?

Bonnie J Cyr Marcel Marty nur mündlich

Marcel Marty Dürfte schwierig zu beweisen sein. Wenn aber im Vertrag steht: Basis 80 Stunden, dann ist das eigentlich eine vereinbarte Mindestarbeitszeit pro Monat. Wenn dies schriftlich vereinbart und unterschrieben wurde, dann bleibt der Arbeitgeber zur Lohnzahlung verpflichtet, selbst wenn er nicht genügend Arbeit zuweist. Anders sieht es bei Verträgen für Arbeit auf Abruf aus.
Löschen oder verbergen

Marcel Marty In diesem Fall wäre theoretisch die andere Vertragspartei im Recht. Bei Unsicherheit würde ich aber die Rechtschutzversicherung einschalten, oder (falls diese nicht existiert) beim Rechtsdienst der Wohngemeinde vorstellig werden.

Bonnie J Cyr Marcel Marty also ich habe vorhin mit der beiständin telifoniert, sie hatte mir auch gestagt das es nur mündlich war. Aber eben steht ja auch ws von einem Arbeitsrapport (das ja auch mündlich abgemacht wurde, das man ihn nicht machen muss)

Marcel Marty Die vereinbarten 80 Stunden bleiben bei einer Stundenbasis-Vereinbarung aber trotzdem geschluldet. Der Arbeitsrapport würde IMHO nur benötigt um allfällige Überstunden korrekt auszuweisen.

Marcel Marty Was noch dazu kommt, wenn der Vertrag nicht befristet war, kommen die üblichen Kündigungsfristen gemäss OR zum Zug.

Birgit Rechsteiner Eine andere Möglichkeit zur prüfung dieser 80 Stunden wäre - wie viel hat sie die letzten Monate jeweils gearbeitet? Waren es da auch jeden Monat um die 80 Stunden - bzw. wurden jeden Monat 80 bezahlt? Wenn ja, dann ist es so, ohne Arbeitsrapport etc. würde ja die mündliche Abmachung beweisen.

Bonnie J Cyr sie war erst seit dem 1.1 angestellt. Ich finde es halt einfach komisch... Es ist die Verlobte von meinem Vater.

Kurt Egli Wenn es die Verlobte Ihres Vaters ist, dann sind Sie im Recht!
Im Grundsatz gilt zwar:
Ein Arbeitsverhältnis geht beim Tod des Arbeitgebers grundsätzlich auf dessen Erben über. Die Erben oder die angestellte Person können dann den Vertrag kündigen.
Allerdings gibt es eine Ausnahme:
Wenn eine enge persön­liche Beziehung zwischen Arbeit­geber und Arbeitnehmer besteht und diese der Grund für den Abschluss des Vertrags war.
In diesem Fall erlischt er automatisch mit dem Tod des Arbeitgebers, sofern im Arbeitsvertrag keine andere Bestimmung festgehalten wurde.
Die Haushaltshilfe wird keine Einstelltage seitens RAV bekommen und hat ­gegenüber den Erben des Verstorbenen Anspruch auf eine angemes­sene Vergütung für den ­finanziellen Schaden, der Ihr aus der plötzlichen Vertragsbeendigung entsteht.
Quelle:

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