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Verstehe ich das richtig, dass bei einer Kündigung alle Ferien ausbezahlt werden können und ich keine beziehen kann wenn es quasi als Notlage des Arbeitgebers gilt?
Bin Alleinbuchhalterin, 1 Monat Kündigungsfrist und mit GLZ über 30 Tage Ferien...
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Verstehe ich das richtig, dass bei einer Kündigung alle Ferien ausbezahlt werden können und ich keine beziehen kann wenn es quasi als Notlage des Arbeitgebers gilt?
Bin Alleinbuchhalterin, 1 Monat Kündigungsfrist und mit GLZ über 30 Tage Ferien...
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Kommentare
Do, 26/04/2018 - 13:20
Robert Schweng
Andreas Thanner Zuerst muss einmal die Frage geklärt werden, wie Sie 30 Tage Ferien auf Ihr Konto bringen und trotzdem nur 1 Monat Kündigungsfrist haben? Damit lässt sich herleiten, dass Sie vertraglich 30 Tage Ferien zu gute haben und gleichzeitig ein Jahr lang keine Ferien bezogen haben. Damit verstösst Ihr Arbeitgeber gegen OR Art. 329c.
Dann kommt es noch darauf an wer gekündigt hat. Haben Sie gekündigt ist ein Ferienbezug eher zumutbar. Hat der Arbeitgeber gekündigt, dann eher weniger, da Sie sich auf die Stellensuche konzentrieren müssen.
Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer kann es tatsächlich zu einem Engpass kommen. Dann kann der Arbeitgeber auch verlangen, dass darauf Rücksicht genommen werden soll. Bei einer sehr kurzen Kündigungsfrist von 1 Monat ist dies sicherlich gegeben.
Grundsätzlich dürfen Ferien nicht ausbezahlt werden. Allerdings bei einem Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist es unumgänglich, weshalb dies doch erlaubt ist.
Sandra Käser Ferien und Gleitzeit zusammen. Ja. Und ich würde kündigen.
Sandra Käser Aber zu Überstunden kann er einem nicht auch noch zwingen oder???
Birgit Rechsteiner also, der Arbeitgeber darf den Termin von Bezug von Ferien und Überzeit sagen - und bei den Voraussetzungen von 1 Monat Kündigungsfrist als Alleinbuchhalterin ist das klar gegeben. Ich würde damit rechnen, dass du keine Ferien / ÜZ beziehen kannst.
Zu Überstunden zwingen kann der AG nicht unbedingt. Aber ich wäre bemüht die Arbeitsstelle sauber aufgeräumt und Tagfertig gebucht zu übergen.