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Unsere Wohnung liegt am Rande der heutigen Bauzone. Wir haben aus dem Wohnzimmer freien Blick von Südosten bis Nordwesten, von den Berner Alpen bis zum Jura. Nun wird die Gemeinde das angrenzende Land für einen Schulhausneubau einzonen. Gegen das Vorhaben als Solches ist Nichts einzuwenden. Trotzdem eine Rechtsfrage:
Habe ich als Eigentümer der Wohnung Anspruch auf eine Entschädigung, welche durch den Wegfall der unverbauten Aussicht besteht? Gibt es dazu Gerichtsurteile? Vielen Dank für Eure Auskunft
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Unsere Wohnung liegt am Rande der heutigen Bauzone. Wir haben aus dem Wohnzimmer freien Blick von Südosten bis Nordwesten, von den Berner Alpen bis zum Jura. Nun wird die Gemeinde das angrenzende Land für einen Schulhausneubau einzonen. Gegen das Vorhaben als Solches ist Nichts einzuwenden. Trotzdem eine Rechtsfrage:
Habe ich als Eigentümer der Wohnung Anspruch auf eine Entschädigung, welche durch den Wegfall der unverbauten Aussicht besteht? Gibt es dazu Gerichtsurteile? Vielen Dank für Eure Auskunft
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Kommentare
Di, 14/08/2018 - 11:15
Robert Schweng
Andrea Der neu dazukommende "Lärm" (Kinder, Pausenklingel, Feste etc) ist wohl auch nicht ohne und ev. Als wertmindernd zu beachten?
Robert Schweng Andreas Georg wenn sie nichts einzuwenden haben und keinen Rekurs einlegen, kann ich mir nicht vorstellen, das sie im nachhinein noch etwas geltend machen können? ?
Werner M. Rohr Die Rechtslage ist soweit klar: Es gibt *kein* Grundrecht auf Aussicht. Andrea: Was soll an einem Schulhaus wertmindernd sein? Nicht wenige Immobilienmakler werben sogar mit einem nahen Schulhaus. Ausserdem: 《Lärm》 während den gesetzlichen Ruhezeiten entsteht nicht durch die Schule.
Birgit Rechsteiner Nein. Nach meinem Wissen gibt es keine *Wertminderungszulage*. Das ist das Risiko der Rendite. Solche Änderungen der Umwelt gibt es immer wieder... Du müsstest eine Wertsteigerung ja auch nicht an die Gemeinde weiterleiten...