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Thema Berufungsverfahren
Ich bin in Berufung gegangen, nun hat ber Beklagte dem Gericht geantwortet und das wars jetzt?
Das Obergericht entscheidet jetzt wirklich einfach so ohne das ich auf die Lügen des Beklagten nochmals Antwoten kann?
Ist das normal?
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Thema Berufungsverfahren
Ich bin in Berufung gegangen, nun hat ber Beklagte dem Gericht geantwortet und das wars jetzt?
Das Obergericht entscheidet jetzt wirklich einfach so ohne das ich auf die Lügen des Beklagten nochmals Antwoten kann?
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Kommentare
Fr, 30/11/2018 - 10:38
Robert Schweng
Birgit Rechsteiner http://www.rechtsanspruch.ch/downloads/Berufungsverfahren%20detailliert.pdf
Hier solltest du Hilfe finden... 😊
Sabine Werner Da sehe ich nicht durch ☹
Colette Rudin Sie können jederzeit eine "Ergänzung zur Beschwerde/Berufung/Einsprache" einreichen.
Antje Schnuffel Mach doch eine freigestellte Vernehmlassung... Aber bitte kurz nach seiner Berufungsantwort...
Lori Prel Vukaj Ich nehme an es geht hier um einen Zivilprozess? Deine RA sieht wahrscheinlich die Notwendigkeit einer unaufgeforderten Replik nicht, je nach Inhalt und Rüge des erstinstanzlichen Entscheids und Berufungsantwort machet es Sinn oder weniger Sinn sich hierzu zu äussern. Die ZPO sieht im Berufungsverfahren keinen zweiten Schriftwechsel vor, aber das BGer:
.4 Die ZPO sieht als Regel einen Schriftenwechsel vor (Art. 312 ZPO); ein zweiter Schriftenwechsel wird nur ausnahmsweise angeordnet (Art. 316 Abs. 2 ZPO; BGE 138 III 252 E. 2.1). Soweit erforderlich stellt das Gericht daher die Berufungsschrift den übrigen Beteiligten zu und setzt ihnen Frist an zur Einreichung einer Berufungsantwort; nach Eingang derselben ist der gesetzlich angeordnete Schriftenwechsel geschlossen, es sei denn, das Gericht ordne ausnahmsweise einen zweiten Schriftenwechsel an. Verzichtet es darauf, so bedeutet dies, dass die Streitsache aus seiner Sicht grundsätzlich spruchreif ist.
Die Prozessleitungsbefugnis des Gerichts ist indes insofern eingeschränkt, als die Parteien gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 EMRK einen unbedingten Anspruch darauf haben, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen, falls sie dies wünschen (sog. unbedingtes Replikrecht: BGE 138 I 154 E. 2.3.3 S. 157; 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.3-4.7 S. 102 ff.). Die Parteien haben somit einen verfassungsmässigen Anspruch darauf, sich zu jeder Eingabe im Verfahren zu äussern, unabhängig davon, ob sie neue oder wesentliche Vorbringen enthält: Es ist Sache der Parteien zu entscheiden, ob sie eine Entgegnung für erforderlich halten oder nicht.
Mithin obliegt dem Gericht, in jedem Einzelfall den Parteien ein effektives Replikrecht zu gewähren. Es kann dem Betroffenen hiefür eine Frist setzen (BGE 133 V 196 E. 1.2). Zur Wahrung des unbedingten Replikrechts genügt indes grundsätzlich, dass den Parteien die Eingaben zur Information (Kenntnisnahme, Orientierung) zugestellt werden, wenn von ihnen, namentlich von anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen, erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.4 S. 487). Kommen Verfahrensbeteiligte, welche eine solche Eingabe ohne Fristansetzung erhalten haben, zum Schluss, sie möchten nochmals zur Sache Stellung nehmen, so sollen sie dies aus Gründen des Zeitgewinns tun, ohne vorher darum nachzusuchen. Nach Treu und Glauben hat dies umgehend zu erfolgen (BGE 138 III 252 E. 2.2).
Diese Rechtsprechung ist in erster Linie darauf ausgerichtet, Zeit zu sparen, um das Verfahren rasch abschliessen zu können. Deshalb ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn das Gericht bei der letztgenannten Vorgehensweise mit der Entscheidfällung nur so lange zuwartet, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (vgl. auch Urteil des EGMR in Sachen Joos gegen Schweiz vom 15.November 2012). Die Rechtsprechung bejaht in aller Regel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn das Gericht nur wenige Tage nach Mitteilung der Eingabe entscheidet. In einer etwas allgemeineren Formulierung hielt das Bundesgericht fest, dass jedenfalls vor Ablauf von zehn Tagen nicht, hingegen nach 20 Tagen von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden dürfe (Urteil 1B_407/2012 vom 21. September 2012 E. 2.2).
Diese Rechtsprechung bedeutet allerdings nicht, dass die Zustellung einer Eingabe ohne Fristansetzung im Ergebnis gleichzubehandeln ist, wie wenn eine Frist angesetzt worden wäre. Vielmehr übernimmt die Partei, der eine Eingabe lediglich zur Information zugestellt wurde und die damit weiss, dass die Sache aus der Sicht des Gerichts spruchreif ist, das Risiko eines raschen Entscheids. Aus dem Umstand aber, dass ein Gericht nach dem Gesagten jedenfalls 20 Tage nach Mitteilung einer Eingabe zu urteilen berechtigt ist, ohne sich dem Vorwurf der Gehörsverletzung auszusetzen, kann nicht abgeleitet werden, dass nach dem fraglichen Zeitpunkt, aber vor der Urteilsfällung eintreffende Stellungnahmen generell zufolge Verspätung unberücksichtigt bleiben dürfen.