Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich (wir), arbeiten in einer Stiftung für Stellensuchende.
Nun, schlittert genau diese Stiftung,in ein
Liquidationsverfahren,und hat, sogar Anzeige gegen sich selbst eingegeben.
Die Teilnehmer, der Beschäftigungsprogramme, sind grösstenteils, beim
Sozialamt angemolden.
Die Festangestellten, besitzen Veträge,mit der Stiftung selbst,und auch den Unterfirmen.
Diesen Angestellten, wurde jetz ans Herz gelegt,entweder, selbst zu Künden, oder sich Kündigen zu lassen,mit eine Kündigungsfrist von
1 Monat.
Den Festangestellten, wurde, aus der Geschäftsleitung, ein Informationsverbot auferlegt.

Meine frage lautet nun:

Ab welchem Zeitpunkt, ist dann, das Sozialamt verpflichtet, die
Sozialhilfeempfänger, zu informieren?

(Weitere Infos erläutere ich gerne auch in P-Messages!)

MfG
Hp. Gmünder

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Kommentare

Robert Schweng

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Petra Abdelli Das Sozialamt ist überhaupt zu keiner Info verpflichtet, dass ist die Aufgabe der Institution. Da die Sozialhilfebezüger in einem Einsatzprogramm sind, für welches die Gemeinde monatliche Zahlungen an das Einsatzprogramm macht besteht auch kein Vertrag zwischen Sozialhilfebezüger und Einsatzprogramm. Es kann daher auch keine Kündigung an die Teilnehmer erfolgen, der Einsatz wird einfach beendet. Einzige finanzielle Einbusse für Sozialhilfebezüger ist Wegfall der Motivationszulage.

Walter Büchi art. 335d or
https://www.massenentlassung.ch/gesetzliche-grundlage-und-ziel-des-geset...

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