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Sachverhalt: ich arbeite selbstständig als Kosmetikerin und bin eingemietet in einem Studio jeweils montags und samstags. Nun wollte ich morgen wie gewöhnlich arbeiten, da ich vollbesetzt bin mit Kunden! Nun meinte aber meine Vermieterin vom Studio, dass ich als selbstständige von Gesetzes wegen morgen nicht arbeiten darf???!!
Ist das nun richtig?🤷🏼♀️🤷🏼♀️
Vielen Dank für eine schnelle Antwort😀
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Sachverhalt: ich arbeite selbstständig als Kosmetikerin und bin eingemietet in einem Studio jeweils montags und samstags. Nun wollte ich morgen wie gewöhnlich arbeiten, da ich vollbesetzt bin mit Kunden! Nun meinte aber meine Vermieterin vom Studio, dass ich als selbstständige von Gesetzes wegen morgen nicht arbeiten darf???!!
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Kommentare
So, 20/05/2018 - 16:54
Robert Schweng
Annelise Schnyder Pfingstmontag ist ein gesetzlicher Feiertag.
Jasmine Kislig Ich darf als selbständig Erwerbend also nicht arbeiten?
Andreas Thanner Selbständig erwerbende unterliegen NICHT dem Arbeitsgesetz. Für solche Personen sind ALLE Rechte eines Arbeitnehmers ausgeklammert, welchenim ArG stehen. Damit darf eine selbständig erwerbende Person zu jeder Tages und Nachtzeit, Weihnachten und auch morgen arbeiten.
Es ist somit erlaubt morgen Dienstleistungen an Kunden zu erbringen.
EINZIGE Ausnahme: das Gemeindegesetz sieht zwingend vor, dass Geschäfte an Feiertagen geschlossen haben müssen.
Andreas Thanner Es hat sich herausgestellt, dass die Frage sich nicht nur aufs Arbeitsgesetz bezieht sondern generell um das Anbieten einer Dienstleistung an einem Sonn- und Feiertag.
Es bleibt jedoch dabei: Gemäss Arbeitsgesetz bestehen keine Restriktionen zu einem allfälligen Arbeitseinsatz. Die Fragestellerin kann aber an einem Ort wohnen an dem das kantonale und / oder kommunale "Ladenöffnungsgesetz" Einschränkungen für Läden (und was darunter zu verstehen ist) vorschreibt. Dank dem Föderalismus muss in jeder Gemeinde einzeln abgeklärt werden, welches Geschäft unter dieses Gesetz fallen und wie die Öffnungszeiten effektiv sind.
Jedoch dürfen alle Arbeiten ausgeführt werden, welche nicht unter ein solches Ladenöffnungsgesetz fallen.