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Rechtliches....
Die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge
Ein Ehemann wollte sich von seiner Noch-Ehefrau scheiden lassen. Dementsprechend reichte der Ehemann am 20. März 2013 am Bezirksgericht Liestal eine Scheidungsklage ein. In der Einigungsverhandlung schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung, welche vorsah, dass die elterliche Sorge der Mutter alleine zugeteilt werde. Mit Urteil vom 20. August 2015 schied das Gericht die Ehe und genehmigte die Teilvereinbarung, mithin wurde der Mutter das alleinige Sorgerecht zugesprochen.
Im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung galt der Grundsatz der alleinigen elterlichen Sorge, weshalb die Teilvereinbarung auch diesbezüglich vereinbart wurde. Seit 1. Juli 2014 ist allerdings das neue Recht in Kraft, welche die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall vorsieht. Da im vorliegenden Fall das Gericht trotz Gesetzesrevision die Teilvereinbarung genehmigte, legte der Ehemann Berufung beim Kantonsgericht Basel ein. Das Kantonsgericht bestätigte allerdings das erstinstanzliche Urteil, weshalb sich der Ehemann mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht wandte.
Vor Bundesgericht war somit streitig, ob eine nach altem Recht vereinbarte Teileinigung trotz neuem Recht genehmigt werden konnte und ob und gegebenfalls unter welchen Voraussetzunen der Scheidungsrichter die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge belassen muss, wenn diese ihm zur Genehmigung eine Vereinbarung unterbreiten, in der sie die alleinige elterliche Sorge eines Elternteils beantragen.
Das Bundesgericht führte im Wesentlichen aus, dass es am (anwaltlich vertretenen) Ehemann gelegen wäre, mindestens an der Hauptverhandlung vom 20. August 2015 Ausführungen hinsichtlich der gemeinsamen elterlichen Sorge zu machen. Da er dies unterlassen hatte, ging das Gericht (korrekterweise) von einem gemeinsamen Antrag der Eltern unter der Kenntnis der neuen Rechtslage und vom tatsächlichen Willen des Ehemannes aus. Das Bundesgericht führte sodann weiter aus, dass das Gericht nach Art. 279 Abs. 1 ZPO grundsätzlich über Kinderbelange ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (es gilt der Offizialgrundsatz). Dennoch hat der Scheidungsrichter einen solchen gemeinsamen Antrag zu berücksichtigen, sofern es mit dem Kindeswohl vereinbart werden kann. Zumal vorliegend keine konkreten Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung ersichtlich waren noch solche geltend gemacht wurden, wies das Bundesgericht die Beschwerde ab und beliess damit die alleinige elterliche Sorge bei der Mutter.
Fazit: Sollten Sie eine Scheidungsvereinbarung unterschrieben haben, welche noch auf altem Recht beruht, liegt es an Ihnen, bei einem laufenden Scheidungsverfahren dem Gericht Ihren gegenteiligen Willen mitzuteilen. Ansonsten wird das Gericht – auch wenn nach neuem Recht der Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge gilt – von einem gemeinsamen Antrag ausgehen. Sofern das Kindeswohl nicht gefährdet ist, wird das Gericht diesem Antrag grundsätzlich entsprechen. Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge handelt es sich somit nicht um zwingendes Recht.
Bundesgerichtsurteil vom 29. Juni 2017, BGer 5A_346/2016
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Rechtliches....
Die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge
Ein Ehemann wollte sich von seiner Noch-Ehefrau scheiden lassen. Dementsprechend reichte der Ehemann am 20. März 2013 am Bezirksgericht Liestal eine Scheidungsklage ein. In der Einigungsverhandlung schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung, welche vorsah, dass die elterliche Sorge der Mutter alleine zugeteilt werde. Mit Urteil vom 20. August 2015 schied das Gericht die Ehe und genehmigte die Teilvereinbarung, mithin wurde der Mutter das alleinige Sorgerecht zugesprochen.
Im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung galt der Grundsatz der alleinigen elterlichen Sorge, weshalb die Teilvereinbarung auch diesbezüglich vereinbart wurde. Seit 1. Juli 2014 ist allerdings das neue Recht in Kraft, welche die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall vorsieht. Da im vorliegenden Fall das Gericht trotz Gesetzesrevision die Teilvereinbarung genehmigte, legte der Ehemann Berufung beim Kantonsgericht Basel ein. Das Kantonsgericht bestätigte allerdings das erstinstanzliche Urteil, weshalb sich der Ehemann mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht wandte.
Vor Bundesgericht war somit streitig, ob eine nach altem Recht vereinbarte Teileinigung trotz neuem Recht genehmigt werden konnte und ob und gegebenfalls unter welchen Voraussetzunen der Scheidungsrichter die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge belassen muss, wenn diese ihm zur Genehmigung eine Vereinbarung unterbreiten, in der sie die alleinige elterliche Sorge eines Elternteils beantragen.
Das Bundesgericht führte im Wesentlichen aus, dass es am (anwaltlich vertretenen) Ehemann gelegen wäre, mindestens an der Hauptverhandlung vom 20. August 2015 Ausführungen hinsichtlich der gemeinsamen elterlichen Sorge zu machen. Da er dies unterlassen hatte, ging das Gericht (korrekterweise) von einem gemeinsamen Antrag der Eltern unter der Kenntnis der neuen Rechtslage und vom tatsächlichen Willen des Ehemannes aus. Das Bundesgericht führte sodann weiter aus, dass das Gericht nach Art. 279 Abs. 1 ZPO grundsätzlich über Kinderbelange ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (es gilt der Offizialgrundsatz). Dennoch hat der Scheidungsrichter einen solchen gemeinsamen Antrag zu berücksichtigen, sofern es mit dem Kindeswohl vereinbart werden kann. Zumal vorliegend keine konkreten Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung ersichtlich waren noch solche geltend gemacht wurden, wies das Bundesgericht die Beschwerde ab und beliess damit die alleinige elterliche Sorge bei der Mutter.
Fazit: Sollten Sie eine Scheidungsvereinbarung unterschrieben haben, welche noch auf altem Recht beruht, liegt es an Ihnen, bei einem laufenden Scheidungsverfahren dem Gericht Ihren gegenteiligen Willen mitzuteilen. Ansonsten wird das Gericht – auch wenn nach neuem Recht der Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge gilt – von einem gemeinsamen Antrag ausgehen. Sofern das Kindeswohl nicht gefährdet ist, wird das Gericht diesem Antrag grundsätzlich entsprechen. Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge handelt es sich somit nicht um zwingendes Recht.
Bundesgerichtsurteil vom 29. Juni 2017, BGer 5A_346/2016
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Kommentare
Fr, 10/11/2017 - 08:14
Claudia Zwart-Hager
habe gleich eine anschlussfrage zu diesem text ?
wurde die ehe noch vor 1.7.2014 geschieden und das Sorgerecht wurde nur der Mutter erteilt, kann der Vater zum heutigen Zeitpunkt eine Änderung auf das gemeinsame Sorgerecht verlangen? wie wäre dafür genau vorzugehen? möglichst ohne grosse Kosten? Danke für euer wissen?
Fr, 10/11/2017 - 08:43
Carol Gauch
Ja kann er dafür muss er nur zur KESB und es einklagen. Dann wird ein psychologisches gutachten gemacht von allen und die kinder werden auch gefragt wo sie leben wollen. Wenn das gutachten unaffällig ist kann es sein das die KESB wieder gemeinsahmes sorgerecht erteillt... so ist es im kanton bern weiss nicht ob es für die ganze schweiz gillt?
Fr, 10/11/2017 - 08:44
D'Armiento Michelle
Andere frage warum hat sie das alleine sorgerecht?
Ich kenne viele die vor 2014 geschieden wurden und alle haben das gemeimsamd ohne streit ohne nichts... warum also spricht ein gericht das alleinige sorgerwcht aus?.muss da nicht was vorgefallen sein oder der vatef hat darauf verzichtet? Evt wurde er bei der trennungsvereinbarung falsch informiert?
Fr, 10/11/2017 - 15:23
Claudia Zwart-Hager
die kindsmutter wollte es nicht teilen und der vater nicht darum streiten - schlicht und einfach.
Fr, 10/11/2017 - 09:06
Monique Schmidli-Rieder
Claudia Zwart-Hager über die KESP geht es nur wenn beide einverstanden sind ansonsten muss vor Gericht auf Abänderung des Scheidungsurteils geklagt werden. Dies war allerdings nur innert eines Jahres nach Inkrafttretung dieses Gesetzes möglich auch auch nur wenn die Scheidung weniger als 5 Jahre zurückliegt.
Zum heutigen Zeitpunkt geht das nur noch wenn beide einverstanden sind.
Fr, 10/11/2017 - 09:06
Monique Schmidli-Rieder
http://www.caselaw.ch/?p=532
Fr, 10/11/2017 - 10:41
Robert Schweng
Monique Schmidli-Rieder Danke für diesen Beitrag.
Aus meiner eigenen Erfahrung:
Fast 10 Jahe lang habe ich um das gemeinsame Sorgerecht meines Sohnes gekämpft um nachher festzustellen, dass das gemeinsame Sorgerecht keine Rechte beinhaltet, die ich als leiblicher Vater nicht sowieso hätte.
VIEL wichtiger ist in meinen Augen eigentlich das Besuchsrecht anzusehen,
welches ja unabhänig von der elterlichen Sorge ist.
Ich hätte heute (Sohn 15) , kein Problem damit, diesen Wisch auch wieder abzugeben.
FAZIT:
Ob man nun die gemeinsame Sorge innehat spielt eigentlich keine Rolle, VIEL wichtiger ist der persönliche Umgang mit dem Kind.
Fr, 10/11/2017 - 15:25
Claudia Zwart-Hager
nun, da das kind nun beim vater leben möchte, spielt das sorgerecht vermutlich doch eine rolle....
Fr, 10/11/2017 - 15:26
Robert Schweng
Claudia Zwart-Hager je nach Alter wird das Kind gefragt und ggf. demjenigen Elternteil zugeteilt.
Fr, 10/11/2017 - 15:26
Claudia Zwart-Hager
die scheidung ist 8 jahre her...
Fr, 10/11/2017 - 15:27
Robert Schweng
Claudia Zwart-Hager Dann dürfte das Kind ja bald alt genug sein zu sagen, was es möchte.
Fr, 10/11/2017 - 15:29
Claudia Zwart-Hager
eigentlich wäre es uns am liebsten ohne gericht und ämter - wenn die mutter mitspielt (und genau das ist im moment fraglich)
Fr, 10/11/2017 - 15:32
Robert Schweng
Claudia Zwart-Hager sorry ich habe Ihre Frage erst jetzt gesehen. Sie hätten besser einen neuen Thread erstellt.
Sie brauchen kein Gericht.
Der KV soll einfach einen Antrag auf gemeinsames Sorgerecht stellen und dieses wird ihm in der Regel heute auch gegen den Willen der KM zugesprochen.
Fr, 10/11/2017 - 10:48
Robert Schweng
Monique Schmidli-Rieder das ist nicht korrekt.
Die KESB kann das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen der Kindesmutter zusprechen.
Fr, 10/11/2017 - 15:46
Robert Schweng
Claudia Zwart-Hager um Ihre Frage zu beantworten(in dem Link befindet sich auch ein Formular):
"Weigert sich ein Elternteil die Erklärung abzugeben, kann sich der andere an die KESB wenden. Diese erteilt dann die gemeinsame elterliche Sorge, sofern das Kindswohl gewahrt ist."
Da das Kind ja zum Vater möchte, kann man wohl kaum von einer Gefährdung ausgehen.
http://www.kesb-zh.ch/gemeinsame-elterliche-sorge