Partielle Erbteilung

Kurze Vorgeschichte:
Die beiden Erbinnen 2 + 3 (Zwillinge) wurden nach der Geburt im Jahr 1963 zur Adoption (nach altem Recht) freigegeben.
Erbin 2 konnte vor ca. 10 Jahren die leibliche Mutter (verstorben im Januar 2018) ausfindig machen und pflegte stets den Kontakt. Erbin 3 wollte die leibliche Mutter nie kennenlernen.
Im Januar 2018 ist die insgesamt 6-fache Mutter gestorben.
Im September 2018 wurden die beiden Erbinnen 2 + 3 darüber informiert, mit der Bitte das Erbe auszuschlagen.
Weder Erbin 2 noch Erbin 3 kamen dieser Bitte nach.
Erbin 2 hat während der Ausschlagungsfrist die letzte Steuererklärung 2017 angefordert, um sich ein Bild über die finanzielle Erbmasse zu machen. Laut Steuererklärung sind keine Liegenschaften im Spiel, lediglich eine Gesamtgeldsumme von ca. Fr. 246'000.-.
Nach Ablauf der 3-monatigen Ausschlagungsfrist wurde Erbin 2 von Erbin 4 (diese kümmert sich um die Erbangelegenheit) zum Kaffee eingeladen, wo man Erbin 2 merklich spüren liess, dass das Erbe ungern durch 6 geteilt wird.
Erbin 3 wurde erst vor 1-2 Wochen erreicht und war daher bei dem Gespräch nicht anwesend.

Die Gesamtsumme laut Steuererklärung ergibt einen Erbanteil von ca. Fr. 41'000.-.
Nun kam heute dieser Brief. Hier steht, dass Erbin 2 + 3 aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, obwohl keine der beiden das Erbe ausgeschlagen hat.
Wie wir das verstehen, werden die beiden Erbinnen auf je Fr. 20'000.- "vertröstet", sobald alle 6 Erben diese partielle Erbteilung unterschrieben haben.

Was ist, wenn beispielsweise Erbin 2 oder 3 diesen Vertrag NICHT unterschreiben? Mit welchen Konsequenzen ist da zu rechnen? Was ist eine partielle Erbteilung überhaupt? Ist es denn rechtens den Erbanteil zu kürzen, ohne dass ein Testament vorliegt? Dürfen die Miterben das einfach so entscheiden, weil sie der Meinung sind, dass Erbin 2 + 3 weniger Anrecht aufgrund weniger Kontakt zur verstorbenen Mutter haben?

Danke im Voraus für rechtlich relevante Antworten!

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Kommentare

Robert Schweng

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Birgit Rechsteiner 1. was steht im Adoptionsvertrag? Nach der Änderung vom Alten Recht zum neuen hatte man 5 Jahre Zeit, den alten zum neuen Adoptionsrecht umzuwandeln. Allenfalls sind sie gar nicht Erbberechtigt.
Wenn sie nun aber bei den leiblichen sind, dann sind sie es bei den Adoptiveltern nicht...
2. Eine partielle Erbteilung gibt es eigentlich nur, wenn noch nicht alles Erbe vorhanden ist. Es gibt die Subjektive und die Objektive. Weshalb dieser Vertrag hier vorliegt, kann ich nicht sagen, steht aber allenfalls in den weiteren Seiten / Artikeln.
3. Meine ehrliche Meinung - weshalb Geld von jemand Fremden wollen? Ich verstehe das nicht und würde sowieso darauf verzichten...

Bianca Deveci 1. die Adoption wurde nach altem Recht vollzogen, daher sind die Zwillinge erbberechtigt. Wenn sie nach neuem Recht adoptiert worden wären, wären sie vom Bezirksgericht auch nicht als gesetzliche Erben ermittelt worden.

Robert Schweng Bianca Deveci Nach altem Recht das sich 1973 geändert hat, sind Adoptivkinder laut K-Tipp nicht erbberechtigt.
https://www.ktipp.ch/artikel/d/adoptivkinder-kein-erbe-fuer-adoptierte/

Mirjam Locher-Heuberger Altes Adoptivrecht= erbberechtigt gegenüber leiblichen Eltern, nicht aber gegenüber Adoptiveltern. Neues Recht wäre exakt umgekehrt.
An die FS: Das wird nur dann rechtskräftig, wenn Sie sich damit einverstanden erklären. Tun Sie es nicht, sind Sie im selben Mass erbberechtigt wie die übrigen Nachkommen.

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