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OR, Art. 175, Abs. 1
Wen jemand einer Person verspricht eine Schuld zu übernehmen, ist er verpflichtet(!) diese Schuld zu begleichen.
Die Person kann dies rechtlich geltend machen, wenn dieses Versprechen über elektronischen Schriftenverkehr nachweisbar ist, jedoch ist es nicht möglich, den neuen Schuldner auf direktem Weg zu der Schuldenbegleichung anzuhalten?
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OR, Art. 175, Abs. 1
Wen jemand einer Person verspricht eine Schuld zu übernehmen, ist er verpflichtet(!) diese Schuld zu begleichen.
Die Person kann dies rechtlich geltend machen, wenn dieses Versprechen über elektronischen Schriftenverkehr nachweisbar ist, jedoch ist es nicht möglich, den neuen Schuldner auf direktem Weg zu der Schuldenbegleichung anzuhalten?
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Kommentare
Fr, 07/12/2018 - 01:32
Robert Schweng
Walter Büchi das ist nicht korrekt.
OR, Art. 175, Abs. 2
"2 Der Übernehmer kann zur Erfüllung dieser Pflicht vom Schuldner nicht angehalten werden, solange dieser ihm gegenüber den Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die dem Schuldübernahmevertrag zugrunde liegen."
Armin Moser Petra Caflisch So öppis müend sie ha !
https://www.schulduebernahme.ch/.../schulduebernahmevertr...
Walter Büchi Art. 176 OR
II. Vertrag mit dem Gläubiger
1. Antrag und Annahme
1 Der Eintritt eines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis an Stelle und mit Befreiung des bisherigen Schuldners erfolgt durch Vertrag des Übernehmers mit dem Gläubiger.
2 Der Antrag des Übernehmers kann dadurch erfolgen, dass er, oder mit seiner Ermächtigung der bisherige Schuldner, dem Gläubiger von der Übernahme der Schuld Mitteilung macht.
3 Die Annahmeerklärung des Gläubigers kann ausdrücklich erfolgen oder aus den Umständen hervorgehen und wird vermutet, wenn der Gläubiger ohne Vorbehalt vom Übernehmer eine Zahlung annimmt oder einer anderen schuldnerischen Handlung zustimmt.