Nina-Patrizia C. Maute-Jovic
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Meine Lieben, nun bin ich als Jus-Student selber gerade etwas durcheinander. Art. 27 Abs. 3 SchKG wurde gelöscht (Stand und Inkrafttreten 1. Januar 2018). Wortlaut früher:

Art. 27 Abs. 3
Niemand kann verpflichtet werden, einen gewerbsmässigen Vertreter zu bestellen. Die Kosten der Vertretung dürfen nicht dem Schuldner überbunden werden.

Wortlaut bzw. Löschung siehe Bild.

Früher habe ich jeweils die Inkassokosten (nicht Verzugsschaden - den beziehe ich jeweils auf die Beweislast etc. in Art. 106 OR) durch diesen Gesetzesartikel ausgeschlossen - doch was nun? Ist das nicht der Freibrief für alle tollen "Verwaltungsinkassokosten"?! Falls ja wäre das wirklich einschneidend. Kennt sich da jemand aus - gibt es bereits eine neue gerichtliche Praxis?

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Kommentare

Robert Schweng

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Robert Schweng Ich weiss nicht ob ich die Frage richtig verstehe, aber nicht das Inkassobüro erhebt die Kosten für eine Löschung aus dem Betreibungsregister, sondern das Betreibungsamt.

Nina-Patrizia C. Maute-Jovic es geht nicht um die die löschung sondern um sogenannte verwaltungskosten der inkassos die bis anhin nicht bezahlt werden mussten

Miriam Salman Nina-Patrizia C. Maute-Jovic ich verstehe was du meinst. Ich bin als Gläubiger und habe Vetrag mit Inkassobüro. Mir ist aufgefallen, dass die letzte paar Monaten nichtmehr "Verzugsschaden gem. OR 106" dem Schuldner ins Rechnung gestellt werden, sondern div. andere Kosten, ua Verwaltungskosten. Dachte mir schon, dass es ein Grund haben müsste, gehe davon aus, dass die Inkassobüro dann diese Kosten erfahrungsgemäss einfacher durchboxen kann als die gem. OR106.

Nina-Patrizia C. Maute-Jovic Miriam Salman genau, weil Abs. 3 von Art. 27 nicht mehr vorhanden ist

Kurt Egli https://www.beobachter.ch/.../mahnung-muss-ich-furs...

Robert Schweng Nina-Patrizia C. Maute-Jovic evtl. noch interessant zu wissen: im Sommer dieses Jahres soll das Betreibungsrecht revidiert werden um Konsumenten besser vor ungerechtfertigten Betreibungen zu schützen. https://www.srf.ch/.../ungerechtfertigte-betreibungen...

Birgit Rechsteiner Ich bin der Meinung, dass Dienstleistung bezahlt gehört, und zwar derhenige, der die Kosten verursacht.
Von dem her geht das in die richtige Richtung.

Dominique Roos Es macht keinen Unterschied. Durch den neuen Gesetzeswortlaut wird lediglich klargestellt, dass in den summarischen Verfahren vor Gericht (v.a. Rechtsöffnungsverfahren) Parteientschädigungen anfallen, was bislang auch immer so gehandhabt wurde. (zum Ganzen auch die Botschaft des Bundesrates, BBl 2014 8669, 8676)

Nina-Patrizia C. Maute-Jovic und wie kann ich nun die bezahlung von verwaltungskosten vor dem verfahren verhindern?
Verwalten

Dominique Roos Über Abs. 2, er entspricht inhaltlich (mit der obenerklärten Klarstellung) dem ehemaligen Abs. 3.

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