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Min Chef hät mir grundlos us sinara schlechta us kündet. No zwei Monatslöhn offa und i chan durch das natürli kai Rechtshilf me leischta. Wenn öppert a idee hät,wär i sehr Dankbar. Danka.
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Min Chef hät mir grundlos us sinara schlechta us kündet. No zwei Monatslöhn offa und i chan durch das natürli kai Rechtshilf me leischta. Wenn öppert a idee hät,wär i sehr Dankbar. Danka.
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Kommentare
So, 30/06/2019 - 13:36
Robert Schweng
Andreas Thanner Ihr Chef darf Ihnen aus jeglicher Laune heraus, unter Einhaltung der Kündigungsfrist, kündigen.
Er muss Ihnen während der Kündigungsfrist weiterhin den Lohn bezahlen und Sie müssen arbeiten gehen. Wenn er auf Ihre Arbeitsleistung verzichtet, dann muss er Ihnen trotzdem den Lohn bezahlen.
Kündigungen per Whatsapp sind gültig, sofern nicht eine besondere Form vereinbart wurde (Einschreiben, o.ä.).
Bezahlt er Ihnen den Lohn nicht, müssen Sie Ihn schriftlich Mahnen indem Sie Ihm eine kurze Frist setzen (3-5 Tage) bis der Lohn auf Ihrem Konto eingegangen sein muss. Lässt er diese Frist verstreichen, dann können Sie direkt aufs Arbeitsgericht, welches für Sie bis zu einem Streitbetrag von CHF 30‘000 kostenlos ist.
Der Arbeitgeber ist haftbar für alle Schäden die er durch die ausbleibende Lohnzahlung entstehen lässt. Sie müssen dem Gericht die Schäden beweisen.
Aksel Fiszer Bei 2 offenen Monatslöhnen eventuell Konkursantrag zur Sicherung offener Lohn-Forderungen stellen.
Anderenfalls kreditieren Sie unfreiwillig das Unternehmen und bekommen im Falle der Insolvenz in einen Topf mit anderen Gläubigern. Dann ist es kein Lohn mehr, sondern ein Darlehen.
Maurice Sobernheim Aksel Fiszer konkret wäre ein Betreibungsbegehren zu stellen. Erst in der zweiten Phase, Fortsetzungsbegehren entscheidet ein Betreibungsamt ob eine Konkursandrohung oder eine Pfändungsankündigung für den Schuldner erstellt werden muss.
Christa Bosshard Schlichtigsstell... meistens hilft scho ellei d iladig vo dene, zum so lüüt uf d sprüng z helfe😉
Amras Amandil Wenn ihr FB Profil stimmt und sie eine Einzelfirma und nich GmbH oder AG haben, werden sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben!
Waren sie nun angestellt oder Selbstständig?
Könnte noch Probleme geben.
Übrigens - die RAV‘s haben keine Anwälte aber eine Rechtsabteilung, die ihnen gerne Auskunft erteilt, wie sie weiter vorgehen müssen!
So oder so - SOFORT anfangen sich zu bewerben und alles aufschreiben.
Auf www.arbeit.swiss.ch gibt es ein Formular dafür.
Ob sie zum RAV oder zum Sozialamt müssen - verlangen es beide Stellen.
Walter Büchi der arbeitgeber muss die kündigung auf verlangen schriftlich begründen! (art. 335 ff or)