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Mieterrecht
Ich wohne in einem Block. Der wurde vor ca 35 Jahren zuletzt saniert. Küche usw uralt. Auch die Haustür ist nur eine dünne Tür. Nebenan hat es den 1:1 selben Block. Seit letzt Jahr ALLES neu. Auch die Fassade die Aspest enthält. Neuer Spielplatz usw.
Nun meine Frage: was MUSS der Vermieter tun? Spielplatz ist eine Stolperfalle plus Schaukel ist bald durch und fällt dann runter.
Wie sieht es aus mit der Wohnungsrenovation usw? Oder dem Aspest?
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Mieterrecht
Ich wohne in einem Block. Der wurde vor ca 35 Jahren zuletzt saniert. Küche usw uralt. Auch die Haustür ist nur eine dünne Tür. Nebenan hat es den 1:1 selben Block. Seit letzt Jahr ALLES neu. Auch die Fassade die Aspest enthält. Neuer Spielplatz usw.
Nun meine Frage: was MUSS der Vermieter tun? Spielplatz ist eine Stolperfalle plus Schaukel ist bald durch und fällt dann runter.
Wie sieht es aus mit der Wohnungsrenovation usw? Oder dem Aspest?
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Kommentare
Fr, 02/06/2017 - 14:36
Linda Bosshart
Wenn spielplatz gefährlich wird muss der vermieter den spielplatz abbrechen.
Fr, 02/06/2017 - 14:36
Carolin Metzler
wenn der SPielplatz nciht tragbar ist, muss die Verwaltung ihn sperren - damit hast du aber nichts gewonnen (abgesehen von der Sicherheit für dein Kind). Es gibt keine Pflicht für den Vermieter, die Wohnung zu sanieren bzw. den Block wie den daneben zu renovieren. Wenn es um einen spezifischen Mangel geht, wie immer vorgehen--> Einschreiben mit Frist zur Beseitigung setzen...
Fr, 02/06/2017 - 14:36
Carolin Metzler
Und zum Thema Asbest: Auch in diesen Rechtsgebieten gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Pflicht, eine asbestbelastete Liegenschaft zu sanieren. Immerhin ist zu beachten, dass der Vermieter die Mietsache nach Art. 256 Abs. 1 Obligationenrecht (OR) in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und entsprechend zu erhalten hat, andernfalls er
die mietrechtlichen Konsequenzen nach Art. 258 ff. OR zu
gewärtigen hat. Zudem können abhängig vom kantonalen
Recht baupolizeiliche Regelungen hinsichtlich der
Asbestproblematik anwendbar sein. Für den Schutz der
Allgemeinbevölkerung liegt die Oberaufsicht bei den
kantonalen Gesundheits- und/oder Baubehörden.