Meine Frage:
Wenn eine Privatperson eine Dienstleistung erbracht hat & dafür eine Rechnung gestellt hat, wie lang hat der andere Zeit zu bezahlen & wie kann man dann Mahnen? Besten Dank, im voraus. ?

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Kommentare

Nicole Bernhard

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So wie ich weiss gelten 30 Tage ab Rechnungsdatum wenn auf dieser nichts anderes steht.

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Karin Fo

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(Admin) Die Zahlungsfrist sollte auf der Rechnung stehen.

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Carolin Metzler

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(Admin) und nach ablauf der zahlungsfrist bist du gesetzlich nicht zum mahnen gezwungen

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Carolin Metzler

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Meines Wissens gibt es aber keine gesetzliche zahlungsfrist... Die 30 Tage haben sich einfach "durchgesetzt"... Es ist aber nirgends gesetzlich geregelt - im grundsatz gilt zug-um-zug-> also leistung gegen gegenleistung

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Carolin Metzler

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Ich streiche das "meines wissens"-> in Deutschland gelten dann 30 Tage, ih der schweiz gibt es keine

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Nicole Bernhard

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Ich lebe ja in DE und hier steht aber auf 95% der Rechnungen:" zur sofortigen Zahlung nach Erhalt".
Wir haben Steuerrückzahlung vom Freundvon 3000 Euro erhalten und diese müssen sofort beglichen werden.
???

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Sandra Baumann

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Das ist aber Happig... ?

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Nicole Bernhard

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Ja...und hier gibts sofort verzugszins der immer höher wird bei nicht bezahlung.

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Sandra Baumann

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Da bin ich ja froh dass ich Schweizerin bin... ?

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Nicole Bernhard

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Ich bin auch Schweizerin....aber der Liebe wegen mit den Kids ausgewandert.?

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Karin Fo

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"Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden" (Art. 75 OR).

Wenn eine Frist festgesetzt wurde ist bis dann zu bezahlen. Macht der Schuldner dies nicht befindet er sich automatisch im Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Es braucht keine Mahnung und der Schuldner kann theoretisch direkt betrieben werden.

Wenn dagegen keine Zahlungsfrist vereinbart wurde kann gemäss dem oben zitierten Artikel die Bezahlung sofort gefordert werden. D.h. die Verbindlichkeit ist fällig. In diesem Fall müsste der Gläubiger den Schuldner durch Mahnung in Verzug setzen (Art. 102 Abs. 1 OR).

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