Mein Freund wohnt in Genf und will nach Zürich zu uns einziehen( wir haben einen Sohn zusammen)
Er hat Bewiiligung B und Arbeitet dort.
Da mein Sohn es nicht leicht hat denn Vater selten zusehen und auch zu einer Psychologin geht usw, haben wir gedanken gemacht das er schnell wie möglich zu uns einzieht.
Wir haben ein Brief für die migration geschrieben und unsere situation erklährt..
Ich lebe momentan von Sozialamt..
Das er schon länger schafft hat er ja anspruch auf Rav..
Meine Frage ist ob er gute chance hat von Migrationsamt eine Kantonwechsel Bewilligung zubekommen? und ob danach Rav von Zürich in aufnehmt?
Ich bin CH,
Und noch eine Frage: wenn wir Heiraten würde, würde die situazion dann nicht mehr so kommpliziert sein das er dann hier(Zürich) Wohnen darf?
Bevor blöde komentare kommt das wir keinen job möchte , ich währe bereit zu arbeiten fals er halt von Rav momentan leben muss und Deutsch dann lernt..
Und das wir nach Genf gehen kommt nicht in fragen..
Bitte antwort nur für meine fragen , vielen dank.

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Kommentare

Robert Schweng

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Der Kantonswechsel mit B-Bewilligung muss nicht bewillgt werden wenn er arbeitslos ist.
Besser er sucht sich einen Job im neuen Kanton, bevor er die B-Bewilligung einreicht,
so ist er auf der sicheren Seite!

STAATSANGEHÖRIGE DER EU/EFTA
Staatsangehörigen der EU/EFTA kommt die geographische und berufliche Mobilität zu. Ihre Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist auf dem gesamten Schweizer Gebiet gültig. Bei einem Wechsel ihres Wohnkantons wird eine neue Bewilligung aufgrund der Adressänderung ausgestellt.

Den Wechsel ihrer Wohnadresse müssen sie ihrer alten und ihrer neuen Wohngemeinde jedoch innerhalb von 14 Tagen mitteilen.

STAATSANGEHÖRIGE VON DRITTSTAATEN (NICHT EU/EFTA)
Drittstaatsangehörige können nur in einem einzigen Kanton über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügen. Diese Bewilligung ist nur auf dem Gebiet des Kantons, der sie ausgestellt hat, gültig.

Wenn Drittstaatsangehörige den Kanton wechseln und ihren Wohnort ins Wallis verlegen wollen, müssen sie bei der Dienststelle für Bevölkerung und Migration (DBM) im Voraus die entsprechende Bewilligung beantragen.

Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) haben keinen Anspruch auf einen Kantonswechsel. Ihr Gesuch wird der DBM freigestellt.

Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) haben Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe (z.B. Sozialhilfe, Verurteilungen usw.) vorliegen.

Personen mit einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) haben Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen (z.B. dauerhafte und starke Abhängigkeit von Sozialhilfe, Verurteilungen usw.).

Drittstaatsangehörige können ohne Anmeldung vorübergehend bis zu drei Monate pro Kalenderjahr in einem anderen Kanton wohnen.

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