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Kennt sich jemand mit verjährung aus ?
Oder arbeitet sogar beim migrationsamt ?
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Kommentare
So, 23/06/2019 - 10:42
Robert Schweng
Martin Kaiser 2. Vollstreckungsverjährung.
Fristen
1 Die Strafen verjähren in:
a. 30 Jahren, wenn eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde;
b. 25 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von zehn oder mehr Jahren ausgesprochen wurde;
c. 20 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf und weniger als zehn Jahren ausgesprochen wurde;
d. 15 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem und weniger als fünf Jahren ausgesprochen wurde;
e. fünf Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen wurde.
2 Die Verjährungsfrist einer Freiheitsstrafe verlängert sich:
a. um die Zeit, während der sich der Täter im ununterbrochenen Vollzug dieser oder einer anderen Freiheitsstrafe oder Massnahme, die unmittelbar vorausgehend vollzogen wird, befindet;
b. um die Dauer der Probezeit bei bedingter Entlassung.