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ich weiss nicht mehr weiter.... ich habe meine steuererklärung letztes jahr fürs 2017 alleine ausgefüllt. ich habe 3 monate normal gearbeitet dann wurde ich krank. auf meinem lohnausweis wurde das krankentagggeld nicht als solches aufgeführt. die abrechnung der versicherung somit für die ganze zeit. jetzt habe ich ja laut diesen beiden formularen doppelten lohn erhalten was nicht so ist leider ist das erst jetzt meiner mutter aufgefallen weil die neue provisorische wieder so hoch ist. da ich damals unter medikamenten stand ist mir das auch null bewusst gewesen. natürlich habe ich jetzt eine veranlagung bekommen für geld welches ich nie bekommen habe. fakt ich zahle für ca 10000-15000 franken steuern welche ich nie erhalten habe. kann ich da noch irgend was machen? oder muss ich damit leben das ich jetzt zuviele steuern bezahlt habe?
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ich weiss nicht mehr weiter.... ich habe meine steuererklärung letztes jahr fürs 2017 alleine ausgefüllt. ich habe 3 monate normal gearbeitet dann wurde ich krank. auf meinem lohnausweis wurde das krankentagggeld nicht als solches aufgeführt. die abrechnung der versicherung somit für die ganze zeit. jetzt habe ich ja laut diesen beiden formularen doppelten lohn erhalten was nicht so ist leider ist das erst jetzt meiner mutter aufgefallen weil die neue provisorische wieder so hoch ist. da ich damals unter medikamenten stand ist mir das auch null bewusst gewesen. natürlich habe ich jetzt eine veranlagung bekommen für geld welches ich nie bekommen habe. fakt ich zahle für ca 10000-15000 franken steuern welche ich nie erhalten habe. kann ich da noch irgend was machen? oder muss ich damit leben das ich jetzt zuviele steuern bezahlt habe?
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Kommentare
So, 27/01/2019 - 21:04
Robert Schweng
Armin Moser Wller Kanton?
Jey Baris Armin Moser sg
Franziska von Barzheim Da würde ich einen Steuerberater beiziehen.
Armin Moser Denn lütet si eemol dött a und fröget.
http://www.sgse.ch/index.php?home
Franziska von Barzheim Da würde ich einen Steuerberater beiziehen.
Rene Loosli Den gang uf gmeind und erklär dena das !!
Manuel Heimberg Hast du für 2017 bereits die definitive rechung erhalten? Wenn ja mit welchen Datum? Je nach aktuellem Stand ein Rektifikat (Korrigierte Steuererklärung) einreichen oder Einsprache machen.
Annelise Schnyder Einsprache insert 30 Tagen nach erhalt mit Begründung. Sollte die Frist bereits abgelaufen sein, steueramt kontaktieren da das ja ein begründeten Irrtum ist. Sachlage erklären, vielleicht reicht das, ansonsten eventuell kostenlose rechtsberatung um Hilfe bitten oder direkt zu einem Anwalt sich informieren, da es ja um einige tausend Franken geht.
Walter Büchi bei schwerwiegenden gründen können fristen wieder hergestellt werden.
der beizug eines steuerexperten ist dabei dringend zu empfehlen.
auszug st. galler steuerbuch StB 161 Nr. 1
"Die Wiederherstellung von versäumten Fristen
Eine versäumte Frist kann nur ausnahmsweise wiederhergestellt werden. Die Wiederherstellung
der versäumten Frist ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Eine Frist wird wiederhergestellt, wenn eine unfreiwillige Säumnis aufgrund eines kausalen
Hinderungsgrundes zustande gekommen ist und die Partei kein oder nur leichtes Verschulden
an der Säumnis trifft (Art. 148 ZPO). Nach kantonalem Recht kann eine Frist auch wiederhergestellt
werden, wenn der Verfahrensgegner zustimmt (Art. 30ter Abs. 1 VRP). Unter
einem unverschuldeten Hindernis versteht die Praxis einen Umstand, den der Säumige nicht
zu vertreten hat. Hinderungsgründe sind namentlich Epidemien oder ähnliche Katastrophen,
plötzliche schwere Erkrankung, Unfall, Einreiseschwierigkeiten usw.
Krankheit kann ein unverschuldetes Hindernis sein, sofern sie derart ist, dass sie den Betroffenen
davon abhält, innert Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter einzusetzen. Ein
Arztzeugnis in dem ohne nähere Angabe von Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
attestiert wird, genügt dazu nicht. Ausserdem spielt der Zeitraum eine entscheidende Rolle.
Eine Krankheit oder ein Unfall zu Beginn des Fristenlaufs ist anders zu beurteilen als ein
unvorhersehbares Ereignis am Ende der Frist (SGE 2003 Nr. 9, 2007 Nr. 1, 2012 Nr. 12,
2014 Nr. 4 und 16).
Mit der Annahme eines leichten Verschuldens ist die Praxis sehr zurückhaltend. Sie erwartet
vom Steuerpflichtigen ein erhebliches Mass an Sorgfalt bei der Einhaltung von Fristen. Daher
wird ein leichtes Verschulden verneint, wenn das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen
ist, die dem Betroffenen als Nachlässigkeit zuzurechnen sind.
Beispiele:
- Ein Fristversäumnis, das auf einem falschen Agenda-Eintrag beruht, kann nicht als leichtes
Verschulden gewertet werden.
- Weiss der Steuerpflichtige, dass er während der letzten Tage der Frist im Ausland oder
im Militärdienst sein wird, so hat er vor Antritt der Reise bzw. des Militärdienstes die nötigen
Vorkehrungen zur Wahrung der Frist zu treffen.
- Eine Arbeitsüberlastung stellt keinen Wiederherstellungsgrund dar.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist innert zehn Tagen, nachdem das Hindernis
weggefallen oder (wenn die Säumnis den Betroffenen vorher nicht bekannt war; SGE 1996
Nr. 2) der Versäumnisentscheid eröffnet worden ist, schriftlich einzureichen. Die Wiederherstellung
kann nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden
(Art. 148 Abs. 3 ZPO). Im Gesuch sind die Wiederherstellungsgründe glaubhaft zu machen
und Beweismittel zu nennen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Nicht zwingend erforderlich ist, dass das
Begehren formell korrekt als "Wiederherstellungsgesuch" bezeichnet wird. Nach der Rechtsprechung
ist einer verspäteten Einsprache sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung
zu entnehmen, wenn darin die Gründe für die Verspätung dargelegt werden. Die versäumte
Rechtshandlung muss nicht gleichzeitig mit dem Gesuch nachgeholt werden. Bei allfälliger
Gutheissung der Wiederherstellung ist der Partei hierfür eine angemessen kürzere Nachfrist
zu setzen.
Über die Wiederherstellung entscheidet diejenige Behörde, bei welcher die Frist versäumt
wurde (Art. 149 ZPO). Es hängt damit vom Verfahrensstadium ab, welcher Behörde ein Gesuch
um Wiederherstellung der verpassten Frist einzureichen ist.
Der Entscheid über die Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist kann wie der Entscheid über
das Rechtsmittel selbst weitergezogen werden (Art. 30ter Abs. 2 Bst. b VRP).
"