Ich habe seit 2 wuchen kein warmes wasser mehr und möchte nun eine mietzinssverminderung verlangen wie viel weniger kann ich verlangen wen die jetztige miete 1266fr is?

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Kommentare

Birgit Rechsteiner

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Mietzinsreduktion bei fehlendem Warmwasser wäre wohl 50% vom Nettomietzins (also ohne Nebenkosten) (gemäss Beilage) - aber - eine reduktion sollte unbedingt auf ein Sperrkonto eingezahlt werden - weil eigentlich diese erst beim Vermieter beantragt werden sollte. Wenn du das Geld einfach behälst - dann kannst du schwierigkeiten bekommen!

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Birgit Rechsteiner

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Also, ich gehe schon davon aus, dass du dem Vermieter sofort Bescheid gegeben hast dass er das reparieren soll - und es nicht etwa daran liegt, dass du z.B. die Stromrechnung nicht bezahlt hast oder so... 😊

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Lorenz Wucherer

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Ja

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Lorenz Wucherer

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Und ich kann wirklich 50% weniger verlange

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Birgit Rechsteiner

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geh auf Google Und gib ein:

Mietzinsreduktion Warmwasser

dann der oberste Artikel (ist ein pdf Formular - ich kanns nicht reinstellen hier) im ersten Block.

Aber wie gesagt - du darfst das Geld nicht einfach behalten - eigentlich müsstest du die Mietzinsreduktion beim Vermieter verlangen und der sein ok dazu geben. Was er aber eben nicht macht.

Wenn du die fehlenden 50% auf ein Sperrkonto einzahlst hast du den Beweis, dass du dich nicht bereichern wolltest - und falls ein Gericht entscheidet, dass 50% doch zu viel war kannst das Problemlos auch zahlen!

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Dominique Treskavec

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Michael Buchmann

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Falscher weg!!!, Erst sollte man dem Vermieter einen eingeschriebenen Brief zukommen lassen mit der Aufforderung dies inert xx Frist zu beheben mit der Androhung einer Mietminderung und Rechtliche Schritten.

Sollte der Vermieter nicht nachkommen sollte man über die Örtliche mieterschlichtungsstell bei Seite ziehen und das weitere Vorgehen Planen da diese Über Rechtliche Wege gehen und somit ein Miete Sperrkonto Rechtlich abgesegnet ist.

Sperrkonto auf eigene Faust geht meist nach hinten los und der Vermieter kann so auch Rechtliche schritte einleiten
ob diese dann Gelten oder nicht weiß ich allerdings nicht.

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Christian Twer

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ich würde auch um 35% kürzen und die Kürzung beim Schiedsgericht einbezahlen. Aber vorher den Vermieter in Verzu setzen und um Mietminderung bitten - Frist von 07 Tagen müsste für Vermieter reichen.

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Manuel Schranz

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1 Verlangt der Mieter einer unbeweglichen Sache vom Vermieter die
Beseitigung eines Mangels, so muss er ihm dazu schriftlich eine an-
gemessene Frist setzen und kann ihm androhen, dass er bei unbenütztem
Ablauf der Frist Mietzinse die künftig fällig werden bei einer vom
Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Er muss die Hinterlegung
dem Vermieter schriftlich ankündigen.
2 Mit der Hinterlegung gelten die Mietzinse als bezahlt.

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Manuel Schranz

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(Art. 259g OR)

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