Ich habe im Internet einDirdl bestellt und am gleichenTag wieder abbestellt über mengenger und email.. Jetzt nach 6tagen bekomme ich Rechnung vom Inkassobüro falsches Datum ,falscher Preis und anrufen kann ich nur 0900Nr 1.99 pro Minute.... Nach ca1 Woche.. Habe auch kein dirdl bekommen.... was kann ich tun?

Bewertung: 
0
Noch keine Bewertungen vorhanden

Ansichten:

Kommentare

Carolin Metzler

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

du kannst vom Kauf nicht zurücktreten, wenn das nicht vereinbart wurde...

4
Durchschnitt: 4 (1 Stimme)

Carolin Metzler

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

das ändert nichts daran, dass der Vertrag gültig zustande gekommen ist

3
Durchschnitt: 3 (1 Stimme)

Astrid Rutishauser

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

Und jetzt dürfen sie100 fr +85 Franken mehr verlangen seit12.9

0
Noch keine Bewertungen vorhanden

Huanito Huanel

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

Stimmt, aber heutzutage ist die Regel von Kundezufriedenheit und Kulanzweise nehmen sie es zurück. Aber gemäss OR ist nichts vorgeschrieben.

1
Durchschnitt: 1 (1 Stimme)

Carolin Metzler

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

Wenn jemand direkt ein Inkassobüro einschaltet, spricht das für mich nicht grade für Kulanz und Relevanz der Kundenzufriedenheit...

2
Durchschnitt: 2 (1 Stimme)

Rahel Schönmann

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

Natürlich ist ein Vertrag entstanden. Bitte behaupte doch nicht einfach solche Dinge huanito...... Dass eine Stornierung innert 24 Stunden nicht akzeptiert wird ist zwar krass aber rechtens

4
Durchschnitt: 4 (1 Stimme)

Carolin Metzler

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

Nochmal Huanito Huanel und Astrid Rutishauser: Es gibt kein generelles Rücktrittsrecht und der Vertrag ist mit der Bestellung zustande gekommen. Ob die Ware geliefert wurde oder nicht ist für die Beurteilung, ob ein gültiger Vertrag zustande gekommen ist, absolut irrelevant. Genauso wie eine allfällige Nachricht nach der Bestellung, dass du das Dirndl doch nicht willst. OR Art. 1

5
Durchschnitt: 5 (1 Stimme)

Huanito Huanel

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

Verzugsschaden ist erstens nicht an das Inkasso zu leisten, wenn überhaupt an das Unternehmen, wo du die Ware bestellst hast. Dafür muss aber das Unternehmen genau und detailliert den Verzugschaden angeben. Im OR gibt's nichts davon, die kommen meist mit Art. 106. Lügen damit nur. Einzig ist ein Verzugszin erlaubt, meist mit ca. 5 %

3
Durchschnitt: 3 (1 Stimme)

Huanito Huanel

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

Also, das der Unternehmer sich vom Inkasso vertreten tut, ist bekannt. Aber die Inkassobüros kommen von sich aus mit Verzugsschaden Forderungen meist Zeitfaktor und im Pauschalen zusammen gestellt. Ohne das der Betrieb den Schaden als solches errechneten hat. Und ob überhaupt ein Schaden entstanden ist. Ist eben diese gängige Praxis nicht erlaubt, dies mit Art 106 zu argumentieren

3
Durchschnitt: 3 (1 Stimme)

Huanito Huanel

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.
3
Durchschnitt: 3 (1 Stimme)

Carolin Metzler

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

Huanito Huanel das war ja auch nicht der Punkt. Verzugsschaden muss ja erstmal vom Unternehmen bewiesen werden... Aber eine allfällige Zahlung muss wenn dann an das Inkassobüro erfolgen, wenn die Forderung durch dieses eingetrieben wird bzw. von der Unternehmung an das Inkassobüro zediert wurde

2
Durchschnitt: 2 (1 Stimme)

Huanito Huanel

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

ja oben stand Kaufpreis, Verzugszins und Verzugsschaden von 85 Fr. zu begleichen. Deshalb bin der Überzeugung, dass der Verzugsschaden, Inkassokosten als solches meist als Abzocke oder Druckmittel verwendet wird. Kaufpreis und allfälliger Verzugszins ist rechtens.

3
Durchschnitt: 3 (1 Stimme)

Carolin Metzler

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

Oriana Gubinelli von der Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) empfiehlt, die in Rechnung gestellte Forderung samt Verzugszinsen – aber ohne die Kosten des Inkassos – zu begleichen und der Betreibungsgesellschaft mitzuteilen, dass die Rechnung für einen Verzugsschaden unzulässig ist. Einen Musterbrief findest du auf der Homepage des SKS. Mit einer Kopie des Briefes kannst du den ursprünglichen Gläubiger informieren, wie die Inkassostelle mit seinen Kunden umgeht.

4
Durchschnitt: 4 (1 Stimme)

Carolin Metzler

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

Binden für den käufer ist es, wenn das angebot von der homepage eingehalten wird

5
Durchschnitt: 5 (1 Stimme)

Rahel Schönmann

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

Huanito schön dass du deine Meinung hast. Nur die zählt rechtlich nicht. Der Kauf Vertrag ist rechtens sobald du ware bestellst

4
Durchschnitt: 4 (1 Stimme)

Archiv