ich habe eine Freundin, welche sich beim ihren Umzug helfen lassen hat. Dafür bezahlte sie den Helfer 900 CHF. Nun hat dieser ihr eine schriftliche Rechnung gemacht von nochmal 1850 CHF. Ist das Rechtens ?

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Kommentare

Sandra Schnelli-Kehrli

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waswar abgemacht ? umzugunternehmen oder privatleute ?

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René von Allmen

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Rechnung schreiben kann jeder. Solange nichts beweisbar oder gar ein Auftrag unterschrieben wurde ist diese Rechnung obsolet.

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Torsten Münchgesang

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900 war ausgemacht.

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Sandra Schnelli-Kehrli

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ausgemacht bezahlt erledigt

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Sandra Schnelli-Kehrli

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gut wäre es wenn was schriftliches bestehen würde

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Torsten Münchgesang

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wie soll sie vorgehen?

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Sandra Schnelli-Kehrli

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ich würde dennen ein brief machen dass 900 ausgemacht warrn und die bezahlt wordrn sind und abwarten. die anderen können nicht mehr als mahnen. für eine betreibung braucht es , beweise

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Sandra Schnelli-Kehrli

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jeder kann jedem eine rechnung machen. nur es braucht eine grundlage. im prinzip könnte ich dir eine rechnung schicken: 567.- für irgendwas bzw haushaltsreinigung a 34 stunden. aber beweise hab ich keine um die rechtlich einzutreiben.

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Eveline Gutmann

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es braucht keine Beweise um zu betreiben

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Birgit Rechsteiner

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Wenn ein Richter das beurteilen muss, (rechtsvorschlag - rechtsöffnungsbegehren) , word er bei fehlenden Nachweisen auf einen Drittvergleich abstellen. Dann komts drauf an, wie gross die Wohnung war, wie weit weg gezügelt wurde und was der Helfer alles gemacht hat. Die Chance, dass sie bezahlen muss besteht also. Ich würde die Zeit nutzen und Rücklagen bilden.

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Rahel Citossi Müller

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Gibts denn irgendwas schriftluches? Quittung oder so?

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Rahel Citossi Müller

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Hat denn der bekannte ein geschäft? Selbstständig?

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Torsten Münchgesang

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ja

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Rahel Citossi Müller

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Nun, dann ists wohl keine schwarzarbeit? Wie schon gesagt, immer schriftlich...

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Walter Büchi

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Torsten Münchgesang laut art. 373 abs. 1 or, ist das was vorher abgemacht wurde verbindlich!
"Das Obligationenrecht sieht in Art. 373 Abs. 1 OR ausdrücklich vor, dass der Unternehmer beziehungsweise Handwerker das Werk zur Summe fertigzustellen hat, die zum Voraus bestimmt wurde. Er kann keine höhere Rechnung stellen; selbst dann nicht, wenn er zur Herstellung mehr Arbeit oder höhere Auslagen gehabt hat als vorgesehen. Folglich ist eine Offerte mit einem im Voraus genau bezifferten Fixpreis verbindlich."

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