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Ich habe eine Frage zu dem Benzinzuschuss, welche die Firma für die Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsort, mit dem privaten Fahrzeug, zuzüglich zum Lohn bezahlt. In den vergangenen Jahren wurde dieses nicht besteuert. Dieses Jahr aber plötzlich, nachdem Frau Doris Leuthart in den Medien etwas von Steuern auf Benzin erwähnt hat. Möchte nun plötzlich unsere Stadt auf das Benzingeld Steuern erheben, mit der Begründung, es sei ein Lohnbestandteil, was jedoch nicht stimmt. Jederzeit kann dieses Geld wieder abgezogen werden.. Noch schlimmer, sie wollen für das vergangene Jahr ebenfalls auf das Benzingeld, Steuern erheben.(Nachsteuern) Ist das gesetzlich gestattet? Wohnhaft in Kanton St. Gallen.
Danke für die Antwort.
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Ich habe eine Frage zu dem Benzinzuschuss, welche die Firma für die Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsort, mit dem privaten Fahrzeug, zuzüglich zum Lohn bezahlt. In den vergangenen Jahren wurde dieses nicht besteuert. Dieses Jahr aber plötzlich, nachdem Frau Doris Leuthart in den Medien etwas von Steuern auf Benzin erwähnt hat. Möchte nun plötzlich unsere Stadt auf das Benzingeld Steuern erheben, mit der Begründung, es sei ein Lohnbestandteil, was jedoch nicht stimmt. Jederzeit kann dieses Geld wieder abgezogen werden.. Noch schlimmer, sie wollen für das vergangene Jahr ebenfalls auf das Benzingeld, Steuern erheben.(Nachsteuern) Ist das gesetzlich gestattet? Wohnhaft in Kanton St. Gallen.
Danke für die Antwort.
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Kommentare
Fr, 02/06/2017 - 16:46
Karin Fo
(Admin) Was meinst du mit "jederzeit kann dieses Geld wieder abgezogen werden"?
Fr, 02/06/2017 - 16:46
Klau Dia
Ja das Geld kommt wieder weg, wenn man z.B ein Firmenauto nimmt. Evtl ist das die bessere Lösung, oder kommt dann auch das Steueramt und sagt, das Firmenauto ist ein Lohnbestandteil, was ja nicht sein kann, das Auto wird nie zum privaten Eigentum
Fr, 02/06/2017 - 16:46
Karin Fo
(Admin) Wenn dem Arbeitnehmer eine Vergütung für den Arbeitsweg bezahlt wird, muss der Betrag als Berufskostenentschädigung in Ziffer 2.3 des Lohnausweises deklariert werden (Siehe Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung, Rz 17). D.h. die Vergütung für den Arbeitsweg ist ein Lohnbestandteil und muss somit versteuert werden. Die Aussage "jederzeit kann dieses Geld wieder abgezogen werden" ist dabei aus steuerrechtlicher Sicht nicht relevant. Denn auf dem Lohnausweis wird ja nur der Betrag aufgeführt, den du tatsächlich von deinem Arbeitgeber erhalten hast und nur dieser Betrag wird dann versteuert. Wie genau dagegen ein Geschäftsauto versteuert werden muss, kann nicht so allgemein gesagt werden. Dabei kommt es auf die genauen Verhältnisse an (z.B. ob und wie der Arbeitnehmer das Fahrzeug privat nutzen kann oder wer welche Kosten trägt).
Fr, 02/06/2017 - 16:46
Carolin Metzler
Karin Fontanive ich glaube, jetzt muss ich dich korrihieren-> arbeitsweg mit dem firmenwagen ist neu steuerbar
Fr, 02/06/2017 - 16:46
Carolin Metzler
Es muss vom Arbeitnehmer in der Steuererklärung ausgewiesen werden und entsprechend aufgerechnet... Ist aber kein lohnbestandteil und damit nicht sozialabgabepflichtig
Fr, 02/06/2017 - 16:46
Klau Dia
Der Steuerbeamte behauptet es sei ein Lohnbestandteil und besteuert es... Es kommt noch hinzu, das dass Benzingeld nicht die vollen Kosten abdeckt...
Fr, 02/06/2017 - 16:46
Carolin Metzler
Also ich habe vom arbeitsweg gesprochen, den man mit dem geschäftswagen zurücklegt, nicht vom benzingeld
Fr, 02/06/2017 - 16:46
Carolin Metzler
Und mit 'kein lohnbestandteil' habe ich gemeint, dass es nicht auf den lohnausweis gehört und daher keine sozialversicherungsabgaben anfallen
Fr, 02/06/2017 - 16:46
Carolin Metzler
die aufrechnung kann allerdings bei den berufskosten abgezogen werden -> je nach höhe und kanton ein nullsummenspiel
Fr, 02/06/2017 - 16:47
Karin Fo
Carolin Metzler Danke. Ich habe meinen Beitrag entsprechend korrigiert!
Fr, 02/06/2017 - 16:47
Karin Fo
(Admin) Zu deiner Frage bzgl. der Nachsteuern das Folgende:
Die Änderung einer bereits rechtskräftigen Veranlagung zulasten des Steuerpflichtigen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Art. 199 ff. StG). Dazu gehört das Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, die der Steuerbehörde bisher nicht bekannt waren und die darauf schliessen lassen, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig vorgenommen wurde. Dasselbe gilt, wenn die unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf eine strafbare Handlung gegen die Steuerbehörde zurückzuführen ist.
Die bisher nicht erhobene Steuer wird auf dem Weg einer Nachsteuer, die grundsätzlich auch einen Zins umfasst, eingefordert. Das Nachsteuerverfahren setzt kein Verschulden des Steuerpflichtigen voraus; die Verschuldensfrage entscheidet lediglich über die anschliessende Durchführung eines Steuerstrafverfahrens.
Für die Durchführung eines Nachsteuerverfahrens im Bereich der Einkommens- und Vermögenssteuern, der Gewinn- und Kapitalsteuern, der Grundstückgewinnsteuern sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuern ist ausschliesslich das kantonale Steueramt zuständig. Die Einleitung eines derartigen Verfahrens wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt, und vor Erlass der Nachsteuerverfügung wird über die vorgesehene Erledigung informiert. (Quelle: Website des Kantonalen Steueramtes des Kantons St.Gallen)
Fr, 02/06/2017 - 16:47
Anke Schwarte
Gibts denn überall obligatorisch Benzingeld vom Arbeitgeber und wenn ja wieviel ? Mir ist das total neu bis jetzt hab ich die pendelei von 60km am Tag immer selbst bezahlt da kommen nämlich locker 400 - 500 stutz im Monat zusammen ..
Fr, 02/06/2017 - 16:47
Karin Fo
(Admin) Nei das ist nicht obligatorisch!
Fr, 02/06/2017 - 16:47
Carolin Metzler
Für das benzingeld verweise ich auf die ersten 2 sätze von karin -> lohnbestandteil und steuerbar, du kannst ganz normal deine berufsauslagen geltend machen